Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

S. 68. 
Im Falle des C. 66. so wie, wenn im 
Falle des G. 07. ein Ablösungs Capital be- 
dungen worden, muß der Kaufpreis oder 
das Ablösungs= Capital zum Besten des 
Fideicommisses, besonders zum Ankauf feucht- 
bringender Realitähten verwendet, und, bis 
es geschehen kann, gegen hypothecarische Si- 
cherheit verzinslich angelegt werden. Ins- 
besondere darf sich weder der Fideicommiß- 
Bestßer noch ein Anwärter dabey einen Pri- 
vat: Vortheil bedingen. 
S. 60. 
Mit jeder Fideicommiß= Schuld und mit 
jeder die Substanz des Fideicemmisses ver- 
mindernden Handlung ist ein Plan zu ver- 
binden, wie aus den Früchten des Fidei- 
commisses die darauf gelegten Schulden ge- 
tilgt, oder die an der Substanz desselben ge- 
schehenen Verminderungen durch bestimmte 
and von dem dermaligen Besiber sewohl, 
als von den Nachfolgern zu entrichtenden 
Fristen ergänze werden sollen. 
Dieser Tilgungs und Ergänzungs: Plan 
ist mit Rücksicht auf den Betrag und die La- 
sten des Fideicommisses so einzurichten, daß 
in jährlichen Fristen, so bald als es gesche- 
hen kann, insbesondere für die zur Aus- 
steuer der Töchrer verwendeten Summen in 
solchen Raten, welche dem vorigen Unter- 
halts-Bezuge gleich sind, die Schulden ge- 
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tilgt, und die an der Snubstanz geschehenen 
Verminderungen ergaͤnzt werden. 
Niemals dürfen die jährlichen Fristen 
weniger, als fünf vom Hundert am Capital 
betragen; der Fideicommiß" Besitzer muß 
sich aber höhere Summen gefallen lassen, so 
lange ihm der Ertrag des normalmäßigen 
Grundvermögens übrig bleibt. Das Geriche 
kann die einmal bestimmten Fristen nur aus 
besonders erheblichen Ursachen verlängern. 
S 70. 
In allen Fällen, wo die fristenweise Rück- 
zahlung einer Fideicommiß Schuld oder die 
Wiederherstellung eines eingezogenen Fideie 
commiß:= Capicals, oder der sonst verminder- 
ten Substanz vorgeschrieben, oder eine Meh- 
rung derselben durch fristenweise Zahlungen 
des Fideicommiß-Besiters von dem Consti= 
tuenten angeordnet ist, können nicht nur die 
Anwärter von dem Besitzer den Beweis der 
geleisteten Frist: Zahlung verlangen, sondern 
auch die Gerichte denselben anhalten, daß 
er sich wegen geleisteter Rückzahlung aus- 
weise, oder für die wiederherzustellende oder 
zu vermehrende Substanz entweder das baare 
Geld, oder hypothecarische Schuldbriefe bev 
Gericht hinterlege. 
G. 
Zeigt sich bey einem Fideicommiß-Besi- 
tzer eine dem Fideicommisse verderbliche 
Witthschaft, so kann und soll das Fideicom-
	        
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