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recht erhalten. — Hiezu ist demjenigen, der
sich das Mangelnde zu erganzen verbindet,
auf Verlangen die Frist eines Jahres zu ge:
statten. — Erfolgt die Ergänzung nichr,
so ist das Fideicommiß erloschen und dasje-
nige, was vom Fideicommisse, nach Tilgung
aller Fideicommiß-Schulden übrig ist, bleibt
als Allodium in den Händen des letzten Be-
sitzers, jedoch muß derselbe die auf dem er#-
loschenen Fideicommisse, rücksichtlich der
Nachgebohrnen und Wittwen bereits haften-
den Lasten, noch ferner entrichten, soweit
sie hievon nach Abzug der dem Besiter als-
dann gebührenden Competenz bestritten wer-
wen können.
S. 00.
Ist aber die Abminderung des Fideicom-
miß" Vermögens aus eigenem Verschulden
des Besitzers entstanden, so können die An-
wärker verlangen, daß dasselbe in Admini
stration gesetzt, und der Normal-Werth des
Fideicommisses während der Administration
wieder hergestellt werde, jedoch müssen die
den Fideicommiß= Gldubigern zu leistenden
Zahlungen, desgleichen die auf dem Fidei-
commiß bereits liegenden Alimente und Wit-
thum, soferne diese nicht wegen eines Ueber-
maaßes eine Minderung leiden, während der
Administration verabreicht werden.
§S. ov.
Durch gemeinsames Einverständniß aller
Familienglieder mit gerichtlicher Genehmi-
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gung kann ein Familien-Fideieommiß nur
alsdann aufgeloͤßt werden, wenn der Familie
durch die Aufloͤsung ein ausgezeichneter und
fortdauernder Nutzen zugeht, oder wenn sol-
che gebietende Umstaͤnde eintreten, welche bey
einer Familie die Aufloͤsung des Fideicom-
misses nothwendig machen. Dabey muß
1) das Vorhaben, den bestehenden Fidei-
commiß= Verband aufzulösen, mit den
Gründen, aus welchen die Auflösung
gesucht wird, und mit dem Auflösungs=
Plane dem einschlägigen Appellations=
Gerichte vorgelegt, und von demselben
nach vollständiger Instruction der Sache
Jeprüft werden;
das Appellations-Gericht hat sämmeli-
che Berheiligte, und state der Abwesen-
den oder Minderjährigen deren schon be-
stellte oder für diesen Gegenstand beson-
ders zu bestellende Curatoren, auch den
von Amtswegen für diesen Fall beson-
ders aufzustellenden Vertreter des Fidei-
commisses und der Nachkommenschaf-,
vorzuladen, denselben die Gründe und
den Plan der Auflösung umständlich zu
eröffnen, und ihre Erkldrung darüber
aufzunehmen. Unter den Betheiligten
sind niche nur alle zur Fideicommiß-=
Folge Berechtigte, sondern auch die
Substituirten begriffen.
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3) Wenn einer der Betheiligten seine Ein-