Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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nen anfangen, werden im Unter-Mainkreise 
die Durchgangs-, Eingangs= und Ausfuhr= 
Zölle, die Consiumtions-Aufschläge mit Ein- 
schluß des Aufschlages von aus: und inlän- 
dischem Taback, die Stempel-, Waag-, und 
Miederlags-Gebühren, daun das Weggeld 
zu bLand und Wasser durchaus nach den in 
den dltern Kreisen Unsres Königreiches be: 
stehenden Gesetzen und Normen erhoben. 
Hierbey sollen vor der Hand und bis Wir 
darüber Unsere definitiven Bestimmungen ge- 
ben können, nur folgende Ausnahmen start 
haben: 
I) der Durchgangs-Zoll von Handels- 
Gütern wird im ganzen Unter-Main= 
kreise zu Kand und zu Wasser durchaus 
auf : Pfennige von jedem Sporco-Cent- 
ner und von jeder Stunde des Weges fest- 
gesezt; 
2) auf dem Mainfluße wird von Bam- 
berg, respective Hallstadt bis Kahl, 
und umgekehrt nur die Hälfte des tref- 
fenden Durchgangs= Zolles und des 
Weggeldes oder Wasserzolles erhoben; 
3) die Erhebung der Patentgelder von den 
Tabackhändlern bleibt bis zu weiterer 
Verfügung ausgesezt. 
VIII. 
Die Krahnen-, Uebersat, Winter- 
halts?„ Wehrloch: und Canal-Oefnungs= 
Gebühren werden nach den Bestimmungen 
— — 
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der Würzburgischen Zoll-Ordnung vom 3. 
Februar 1812 erhoben. 
IX. 
Von den Handelsguͤtern, welche durch 
den Unter-Mainkreis und die aͤltern Kreise 
transitiren, wird in leztern wieder derjenige 
Durchgangs= Zoll erhoben, welcher bisher 
im Allgemeinen auf jeder Strasse angeord- 
net ist. 
X. 
Gegen Einführung der Art. VIl. ge- 
nannten Zölle, Aufschläge und übrigen Ge- 
bühren, dann gegen Einführung des Malz- 
Aufschlages, sollen im ehemaligen Fürsten- 
thume Aschaffenburg, in den Fuldai= 
schen Landestheiken, und in den ehemals 
Hessischen Aemcern, nicht nur die bis- 
herigen Zölle, sondern auch die Wein-Auf- 
schlag-, Weinlager:, Weinohm-, Bier- 
ohm-, Bierbräu= und BranntweinKessel- 
gelder, und Consumtions= Steuern oder Ac= 
cise mit einziger Ausnahme der Accise vom 
inldndischen Weine und Branntweine, ces- 
stren, in so weit Wir nicht eine oder die 
andere dieser Abgaben durch besondere Enc- 
schließungen den Communen zur Entschädi- 
gung für andere Gefälle, oder zur leichtern 
Bestreitung ihrer Gemeinde-Ausgaben über- 
lassen werden. 
XI. 
Eben so cesfirt im ehemaligen Großher= 
zogthume Wurzburg der Gulden= Zoll
	        
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