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willigung in die Aufloͤsung des Fidei-
commisses verwelgerr, so kann das Fi-
deicommiß nicht aufgelößt werden. Der
Widersoruch des Fideicommiß, Vertre-
ters hindert sedoch die Auflösung nicht
weiter, als dessen Gründe für überwie-
gend erachtet werden.
4) Das Appellarions. Geriche prüft die
Sache, erwägt die für oder gegen die
Aufstösung vorgebrachten Gründe, be-
rücksichtiget die daben etwa verflochte-
nen, und ungekränkt zu belassenden
Rechte Dritter, und faßt wegen Ver-
sagung oder Ereheilung der Genehmit
gung die geeignete Entschließung.
§ 0#.
Bey dieser Auflösung des Fideicommisses
werden die rechtlichen Folgen derselben durch
die hlerbey festgesetzten Bedingungen be-
stimmt; dassenige, worüber nichts festgesetzt
wurde, bleibt dem letzten Besißer.
d. 99.
Wenn der letzte Besiher keine zur Fidei-
tommiß-Folge berufene und fähige Nach-
kommenschaft hinterlaͤßt, auch fuͤr diesen Fall
Niemand in das Fideicommiß substituirt ist,
so genießt derselbe das Recht, daruͤber von
Todeswegen frey zu disponiren, und es tritt,
wenn er hievon keinen Gebrauch macht, nach
seinem Absterben die gemeine Intestat: Erb-
solge ein.
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G. 100.
Bey jeder Aufloͤsung eines Fideleommif-
ses faͤllt das aus einer Koͤniglichen Dotation
herruͤhrende Vermoͤgen an den Staat zuruͤck,
und die mit demselben verbundenen Lehen sind
nach dem Lehen-Edicte zu beurtheilen.
G. 101.
Jede Auflösung eines Familien-Fidei-
commisses soll öffentlich bekannt gemacht, und
die Löschung in der Matrikel, wie in den
Hypotheken: Büchern, verankaßt werden.
VII. Titel.
Besondere Bestimmungen.
6. 102.
Die Verhältnisse der vormals unmittel-
baren Fürsten, Grasen und Herren in Be-
ziehung auf ihre Familien Fideicommisse und
Stammgüter sind in einem besondern Edicte
bestimmt.
S. 103.
Der Constieuent eines nach Aufhebung
der Familien Fideicommisse errichteten Ma-
jsorats kann dasselbe nach den in der Major
rats, Urkunde bestimmten Rechten fortbester
hen lassen, oder in ein Familien-Fideicon#
miß nach den Bestimmungen des gegenwär:
tigen Edictes innerhalb zwey Jahren ver-
wandeln.