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§. 104.
Bei den Fldbelcommissen der Familllen
des vormaligen unmietelbaren Reichs, Adels,
welche noch in ihrem alten Complexe bestehen,
und niche inzwischen an andere Besiher über-
gegangen sind, treten die Bestimmungen ein,
welche in Ansehung derselben in der Bun-
des, Acte gegeben worden, nach welcher in
diesem Falle die bestehenden Familien: Ver-
hälenisse aufrecht erhalten werden.
§. 105.
Bey neuen Dispositionen zur Errichtung
oder Vermehrung eines Fidelcommisses sind
die Mitglieder des vormals unmittelbaren
Reichs, Adels an die im gegenwäreigen Edicte
enthaltenen Bestimmungen gebunden.
S. 100.
Dle noch bestehenden Fidricommisse an-
derer adelichen Familien in jenen Provinzen
des Reiches, worin durch die Geseßze und
Verordnungen an den Fideicommissen nichts
verändert wurde, bleiben auch forthin gültig,
jedoch müssen sie mit den hierauf sich bezle-
henden Dispositlonen und Familien-Verträ=
gen den Appellations Gerichten vorgelegt
werden, welche sodann nach Vorschrife des
G. o. zu verfahren haben.
S. 107.
Die in Gemäßheit der Fh. 104 und 106.
noch bestehenden oder wieder auflebenden Fa-
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milien: Fldelcommisse ind in Ansehung dee
bieraus entspringenden Rechts, Verhälenisse
in so weic, als die Disposteionen der Cone
stirueneen und die Famillen" Verträge niche
ausdrücklich etwas anderes festsetzen, nach
dem gegenwärtigen Edicte zu beurthellen.
§S. 108.
Zur Vorlage dleser noch bestehenden
Fidelcommisse und Familien „ Verträge
(##. 1104%. 106.) wird ein Zeitraum von
zwey Jahren festgesetzt.
Diese Vorlage kann nicht nur von dem
dermaligen Besihzer, sondern auch von jedem
Anwärter oder Betheiligten gemacht, auch
von diesen der Besther zur Vorlage anges
halten werden.
Sollten nach Ablauf des Zeitraums von
zwey Jahr'n, von Bekannemachung gegen-
wärtigen Edictes an gerechnet, noch Fidei-
commisse enrdeckt werden, welche nicht zur
Anzeige gebracht worden, so verliert der In-
haber dieser Fedeicommisse, für seine noch
übrige Lebenszeit, den dritten Theil der jähr-
lichen Fidelcommiß= Nutzung, und solcher
geht an den nächsten Fidelcommiß Nachfol-
ger uͤber.
§. 109.
Jeder Baierische Unterthan kann durch
rechtsgültige Handlungen unter Lebenden oder