Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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§. 104. 
Bei den Fldbelcommissen der Familllen 
des vormaligen unmietelbaren Reichs, Adels, 
welche noch in ihrem alten Complexe bestehen, 
und niche inzwischen an andere Besiher über- 
gegangen sind, treten die Bestimmungen ein, 
welche in Ansehung derselben in der Bun- 
des, Acte gegeben worden, nach welcher in 
diesem Falle die bestehenden Familien: Ver- 
hälenisse aufrecht erhalten werden. 
§. 105. 
Bey neuen Dispositionen zur Errichtung 
oder Vermehrung eines Fidelcommisses sind 
die Mitglieder des vormals unmittelbaren 
Reichs, Adels an die im gegenwäreigen Edicte 
enthaltenen Bestimmungen gebunden. 
S. 100. 
Dle noch bestehenden Fidricommisse an- 
derer adelichen Familien in jenen Provinzen 
des Reiches, worin durch die Geseßze und 
Verordnungen an den Fideicommissen nichts 
verändert wurde, bleiben auch forthin gültig, 
jedoch müssen sie mit den hierauf sich bezle- 
henden Dispositlonen und Familien-Verträ= 
gen den Appellations Gerichten vorgelegt 
werden, welche sodann nach Vorschrife des 
G. o. zu verfahren haben. 
S. 107. 
Die in Gemäßheit der Fh. 104 und 106. 
noch bestehenden oder wieder auflebenden Fa- 
  
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milien: Fldelcommisse ind in Ansehung dee 
bieraus entspringenden Rechts, Verhälenisse 
in so weic, als die Disposteionen der Cone 
stirueneen und die Famillen" Verträge niche 
ausdrücklich etwas anderes festsetzen, nach 
dem gegenwärtigen Edicte zu beurthellen. 
§S. 108. 
Zur Vorlage dleser noch bestehenden 
Fidelcommisse und Familien „ Verträge 
(##. 1104%. 106.) wird ein Zeitraum von 
zwey Jahren festgesetzt. 
Diese Vorlage kann nicht nur von dem 
dermaligen Besihzer, sondern auch von jedem 
Anwärter oder Betheiligten gemacht, auch 
von diesen der Besther zur Vorlage anges 
halten werden. 
Sollten nach Ablauf des Zeitraums von 
zwey Jahr'n, von Bekannemachung gegen- 
wärtigen Edictes an gerechnet, noch Fidei- 
commisse enrdeckt werden, welche nicht zur 
Anzeige gebracht worden, so verliert der In- 
haber dieser Fedeicommisse, für seine noch 
übrige Lebenszeit, den dritten Theil der jähr- 
lichen Fidelcommiß= Nutzung, und solcher 
geht an den nächsten Fidelcommiß Nachfol- 
ger uͤber. 
§. 109. 
Jeder Baierische Unterthan kann durch 
rechtsgültige Handlungen unter Lebenden oder
	        
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