Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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von Todeswegen uͤber sein Vermoͤgen so ver- Im Uebrigen sind diese fideicommissari- 
fuͤgen, daß derjenige, welcher es erhaͤlt, schen Substitutionen nach den Civil-Gesetzen 
verpflichter ist, dasselbe nach seinem Tode zu beurtheilen. 
oder in andern bestimmten Fällen dem ers 
nannten Nachfolger zu überlassen. München den 26. May 1818. 
Eine solche fideicommissarische Substieu= (L. 8.) 
tion erstreckt sich nicht weiter, als auf einen Zur Beglaubigung: 
Substituten, und hört mit demselben Kraft 
des Gesetzes auf, wenn auch die Disposi- 
tion das Gegentheil enthalten sollte. 
Egid von K bell, 
Könlgl. Staaterath und General. 
Secretaire.
	        
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