Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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fuͤr 
Koͤnigreti. 
Gesetzblatt * 
das 
ch Baiern. 
  
XV. Stück. München, Mittwoch den 15. July 1318. 
  
Inhalt. 
Edsct über die Siegelmäßigkeit. 
F. J. Nro. 4.) 
(Achte Beplage zu der Verfassangs= Urkunde des Reichs TKitel V. 
  
über 
die Siegelmäßigkeit. 
S. 1. 
Dee Verfassungs-Urkunde hat im Titel V. 
# 4. S. dem Adel, den Collegial: Rä- 
then und höhern Beamten die Siegelmäa- 
bigkeit ercheilt. 
Welche Angestellte zu den höhern Be- 
amten gehören, wird durch eine besondere 
Bekanntmachung festgesetzt werden. 
Die Siegelmäßigkeit begreift folgende 
Rechte in sich: 
S. 2. 
Siegelmäßige Personen können über 
jene unstreitigen Rechts-Geschäfte, wozu 
bey den unstegelmäßigen Personen die obrig- 
keitliche Protocolltrung und Verbriefung 
nothwendig ist, z. B. Eheverträge, Voll- 
machten, Vergleiche u. dgl. ihre Urkunden 
durch Unterschrift und Siegel selbst und 
mit gleicher Kraft fertigen. 
g. 3. 
Eine siegelmäßige Perfon weiblichen 
Geschlechts, welche für Jemand Bürgschaft 
leistet, oder sich als Selbstzahler verschreibt, 
kann ohne Mitwirkung der Obrigkeit auf 
ihre weiblichen Rechtswohlthaten, nachdem 
(22)
	        
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