Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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sie daruͤber durch einen besondern und hinrei- 
chend verstaͤndigen Anweiser in Anwesenheit 
eines Zeugen belehrt worden, in einer von 
ihr, dem Anweiser und dem Zeugen unter- 
schriebenen Urkunde, Verzicht leisten. 
H. 4. 
Wied ein zweyseitiger auf gegenseitigen 
Vortheil gerichteter Vertrag zwischen einer 
siegelmißigen und einer unsiegelmäßigen Per- 
son eingegangen, so muß die Urkunde der 
lehtern vor Gerlicht errichtet werden. 
s Z 
Die Verträge der Siegelmäßigen, über 
unbewegliche Güter, und über die denselben 
gleich geachteten Real-Rechee sind gegen 
dritte Personen erst von der Zeit an wirk- 
sam, wo sie der zuständigen Obrigkeit zur 
Eintragung in die öffentlichen Bücher ant 
gejeigt worden. 
g. 6. 
Hypothecar--Verschreibungen siegelmd- 
ßiger Personen erlangen nicht eher die Kraft 
einer wirklichen Hypothek, als bis sie nach den 
Bestimmungen des Gesetzes in die öffentli- 
chen Hypothecar -Bücher eingetragen sind. 
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Wo diese noch nicht bestehen, muͤssen sie 
bey Gericht zu Protocoll genommen werden, 
§. 7. 
Siegelmäßige Grundherren können, 
wenn sie auch die grundherrliche Gerichts- 
barkeit nicht haben, die aus dem Grund- 
Verbande hervorgehenden Urkunden ohne 
Mitwirkung der Obrigkeit errichten und 
fertigen. 
g. 8. 
Bey Absterben eines Siegelmäßigen 
stehr das Recht der Verstegelung dessen männ, 
lichen Bluksverwandten von voterlicher oder 
mütterlicher Seite zu, wenn sie ebenfalls 
siegelmäßig und bey der Erbschaft nicht be- 
theiligt sind. Sie können dieses Recht nur 
in eigener Person und in Beyseyn nicht 
betheiligter Zeugen ausüben. 
Befinden sie sich nicht gleich an Ort 
und Stelle, so soll zwar die Sperre von 
der ordentlichen Obrigkeit angelegt, aber auf 
Anmelden der gedachten Verwandten sofort 
wieder abgenommen werden. 
Diesen Verwandten stehet auch das 
Recht der Beschreibung und gänzlichen Be-
	        
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