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sie daruͤber durch einen besondern und hinrei-
chend verstaͤndigen Anweiser in Anwesenheit
eines Zeugen belehrt worden, in einer von
ihr, dem Anweiser und dem Zeugen unter-
schriebenen Urkunde, Verzicht leisten.
H. 4.
Wied ein zweyseitiger auf gegenseitigen
Vortheil gerichteter Vertrag zwischen einer
siegelmißigen und einer unsiegelmäßigen Per-
son eingegangen, so muß die Urkunde der
lehtern vor Gerlicht errichtet werden.
s Z
Die Verträge der Siegelmäßigen, über
unbewegliche Güter, und über die denselben
gleich geachteten Real-Rechee sind gegen
dritte Personen erst von der Zeit an wirk-
sam, wo sie der zuständigen Obrigkeit zur
Eintragung in die öffentlichen Bücher ant
gejeigt worden.
g. 6.
Hypothecar--Verschreibungen siegelmd-
ßiger Personen erlangen nicht eher die Kraft
einer wirklichen Hypothek, als bis sie nach den
Bestimmungen des Gesetzes in die öffentli-
chen Hypothecar -Bücher eingetragen sind.
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Wo diese noch nicht bestehen, muͤssen sie
bey Gericht zu Protocoll genommen werden,
§. 7.
Siegelmäßige Grundherren können,
wenn sie auch die grundherrliche Gerichts-
barkeit nicht haben, die aus dem Grund-
Verbande hervorgehenden Urkunden ohne
Mitwirkung der Obrigkeit errichten und
fertigen.
g. 8.
Bey Absterben eines Siegelmäßigen
stehr das Recht der Verstegelung dessen männ,
lichen Bluksverwandten von voterlicher oder
mütterlicher Seite zu, wenn sie ebenfalls
siegelmäßig und bey der Erbschaft nicht be-
theiligt sind. Sie können dieses Recht nur
in eigener Person und in Beyseyn nicht
betheiligter Zeugen ausüben.
Befinden sie sich nicht gleich an Ort
und Stelle, so soll zwar die Sperre von
der ordentlichen Obrigkeit angelegt, aber auf
Anmelden der gedachten Verwandten sofort
wieder abgenommen werden.
Diesen Verwandten stehet auch das
Recht der Beschreibung und gänzlichen Be-