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handlung der Verlassenschaft zu, so lange
diese als ein unstreitiges Rechts-Geschäfe
zu betrachten ist.
S. 9.
Hat eine siegelmäßige Person einen
Fleichfalls siegelmäßigen Executor ihres letz-
ten Willens ernannt, so kommt diesem die
Errichtung des Inventars zu.
CS. 10.
Die siegelmäßigen nächsten Verwand-
ten eines verstorbenen Siegelmäßigen haben
das Recht, für dessen Kinder Vormünder
aus ihrer Mitte zu wählen, welche jedoch
der Obrigkeit anzuzeigen sind. Im übrigen
sollen während der Minderjährigkeir sowohl
wegen der obrigkeitlichen Aufsicht als wegen
der Vormundschafts-Rechnung,
meinen gesetzlichen Vorschriften eingehalten
werden.
die allge-
S. 11.
Der Siegelmäßige, welchem eine Vor-
mundschaft übertragen wird, reicht die Vor-
mundschaftspsticht bey der Obrigkeit schrift-
lich ein.
I. 1.
Die Auszeigung und Rußnießung des
Mutterguts richtet sich nach den bestehen-
den Gesetzen.
o. 18.
Wenn eine siegelmaͤßige Person in ei-
ner Civilsache als Zeuge gerichtlich zu ver-
nehmen ist, so wird derselben die in das
Vernehmungs-Protocoll wörtlich einzutra-
gende Eidesformel vom Commissaire vorger
lesen, und zur eigenhändigen Unterschrift
vorgelegt, welche der körperlichen Eldeslei-
stung gleich gile.
S. 14.
Siegelmäßige können ihre Droceß=
Schriften in eigenem Nahmen unterzeichnen,
und ohne Mitunterschrist eines Advocaten
einreichen.
S. 45.
Die Gattin eines Siegelmäßigen wird
für ihre Person der Rechte der Siegelm-
Higkeit cheilhaftig, und bleibt als Wittwe
im Genuß derselben so lange ste den Witt-
wenstand nicht verändert.