Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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handlung der Verlassenschaft zu, so lange 
diese als ein unstreitiges Rechts-Geschäfe 
zu betrachten ist. 
S. 9. 
Hat eine siegelmäßige Person einen 
Fleichfalls siegelmäßigen Executor ihres letz- 
ten Willens ernannt, so kommt diesem die 
Errichtung des Inventars zu. 
CS. 10. 
Die siegelmäßigen nächsten Verwand- 
ten eines verstorbenen Siegelmäßigen haben 
das Recht, für dessen Kinder Vormünder 
aus ihrer Mitte zu wählen, welche jedoch 
der Obrigkeit anzuzeigen sind. Im übrigen 
sollen während der Minderjährigkeir sowohl 
wegen der obrigkeitlichen Aufsicht als wegen 
der Vormundschafts-Rechnung, 
meinen gesetzlichen Vorschriften eingehalten 
werden. 
die allge- 
S. 11. 
Der Siegelmäßige, welchem eine Vor- 
mundschaft übertragen wird, reicht die Vor- 
mundschaftspsticht bey der Obrigkeit schrift- 
lich ein. 
I. 1. 
Die Auszeigung und Rußnießung des 
Mutterguts richtet sich nach den bestehen- 
den Gesetzen. 
o. 18. 
Wenn eine siegelmaͤßige Person in ei- 
ner Civilsache als Zeuge gerichtlich zu ver- 
nehmen ist, so wird derselben die in das 
Vernehmungs-Protocoll wörtlich einzutra- 
gende Eidesformel vom Commissaire vorger 
lesen, und zur eigenhändigen Unterschrift 
vorgelegt, welche der körperlichen Eldeslei- 
stung gleich gile. 
S. 14. 
Siegelmäßige können ihre Droceß= 
Schriften in eigenem Nahmen unterzeichnen, 
und ohne Mitunterschrist eines Advocaten 
einreichen. 
S. 45. 
Die Gattin eines Siegelmäßigen wird 
für ihre Person der Rechte der Siegelm- 
Higkeit cheilhaftig, und bleibt als Wittwe 
im Genuß derselben so lange ste den Witt- 
wenstand nicht verändert.
	        
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