335
Nachtheil ruͤcksichtlich anderweitiger Befoͤr-
derung.
K 4.
Ausgenommen von diesen Anordnungen
(# . 3. ) sind alle, Richteramts-Functio=
nen versehenden Staatsdiener sämmtlicher
Ober: und Untergerichte ohne Unterschied.
Ihre erste Anstellung und jede Beförderung
derselben ist sogleich definitiv.
GS. 5.
Die Besoldungen des activen Dienstes
zerfallen in zwey Bestandtheile, in den Ge-
halt des Standes, und in den Gehale
des Dienstes. «
8.6.
Ist die Ausscheidung dieser Bestandtheile
in dem Anstellungs-Rescripte oder in allge-
meinen organischen Einrichtungen ausgedruͤckt,
so entscheidet diese Bestimmung.
In Ermanglung einer solchen Bestim-
mung wird die Ausscheidung auf folgende
Weise bemessen.
H. 7.
Besteht der Gehalt bloß in einem Haupt-
Geldbezuge, ohne irgend einen Nebenbezug,
so sind
336
a) im ersten Jahrzehent des Dienstes sie-
ben Zehenttheile;
b) im zweyten Jahrzenhent des Dienstes
acht Zehenttheile: und
P) nach dem Eineritte in das dritte Jahr-
zehent des Dienstes für die ganze Folge-
zeit, neun Zehenttheile des Gesammt=
gehaltes als Gehalt des Seandes erklärt,
und der übrige Theil einer jeden Periode
ist zu drey Zehenttheill, zwey Zehent-
theil und ein Zehenttheil als Gehalt des
Dienstes anzusehen.
C. 8.
Ist neben dem Haupt-Geldbezuge snoch
ein Nebenbezug an Geld, Natural-Genuß,
oder an beyden verliehen, so besteht der Stan-
desgehalt mit gänzlicher Wegrechnung der
Nebenbezüge
a) im ersten Jahrzehent des Dienstes in
acht Zehenttheilen;
b) nach dem Eintritte in das zweyte Jahr-
zehent des Dienstes für die ganze Folge-
zeit desselben, tin neun Zehenttheilen
des Haupt: Geldbezuges;