Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Nachtheil ruͤcksichtlich anderweitiger Befoͤr- 
derung. 
K 4. 
Ausgenommen von diesen Anordnungen 
(# . 3. ) sind alle, Richteramts-Functio= 
nen versehenden Staatsdiener sämmtlicher 
Ober: und Untergerichte ohne Unterschied. 
Ihre erste Anstellung und jede Beförderung 
derselben ist sogleich definitiv. 
GS. 5. 
Die Besoldungen des activen Dienstes 
zerfallen in zwey Bestandtheile, in den Ge- 
halt des Standes, und in den Gehale 
des Dienstes. « 
8.6. 
Ist die Ausscheidung dieser Bestandtheile 
in dem Anstellungs-Rescripte oder in allge- 
meinen organischen Einrichtungen ausgedruͤckt, 
so entscheidet diese Bestimmung. 
In Ermanglung einer solchen Bestim- 
mung wird die Ausscheidung auf folgende 
Weise bemessen. 
H. 7. 
Besteht der Gehalt bloß in einem Haupt- 
Geldbezuge, ohne irgend einen Nebenbezug, 
so sind 
  
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a) im ersten Jahrzehent des Dienstes sie- 
ben Zehenttheile; 
b) im zweyten Jahrzenhent des Dienstes 
acht Zehenttheile: und 
P) nach dem Eineritte in das dritte Jahr- 
zehent des Dienstes für die ganze Folge- 
zeit, neun Zehenttheile des Gesammt= 
gehaltes als Gehalt des Seandes erklärt, 
und der übrige Theil einer jeden Periode 
ist zu drey Zehenttheill, zwey Zehent- 
theil und ein Zehenttheil als Gehalt des 
Dienstes anzusehen. 
C. 8. 
Ist neben dem Haupt-Geldbezuge snoch 
ein Nebenbezug an Geld, Natural-Genuß, 
oder an beyden verliehen, so besteht der Stan- 
desgehalt mit gänzlicher Wegrechnung der 
Nebenbezüge 
a) im ersten Jahrzehent des Dienstes in 
acht Zehenttheilen; 
b) nach dem Eintritte in das zweyte Jahr- 
zehent des Dienstes für die ganze Folge- 
zeit desselben, tin neun Zehenttheilen 
des Haupt: Geldbezuges;
	        
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