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von solchen Getränken und Artikeln, von
deren Ingredienzen der Malgzaufschlag bereits
entrichtret worden.
XII.
Das in der Würzburgischen Zoll Ord-
nung vom 3. Februar 1812. S. 03. enthaltene
Verbot aller Natural= und Geld-Accidentien,
Meßgeschenke, und anderer dergleichen Ga-
ben wird hiemit ausdrücklich wiederholt, und
auf den ganzen Unter-Mainkreis ausge-
dehnt.
XIII.
Alle Zoll: und Weggelds-Behandlun-
gen haben künftig im Unter-Mainkreise wie
in den übrigen dltern Kreisen nach Baieri-
schem Gewichte, Maaße und Münzfuße zu
geschehen.
XIV.
Die Schiffahrt auf dem Main, so
weit Wir über denselben zu gebieten haben,
ist von dem Tage an, wo gegenwärtige Ver-
ordnung in Anwendung kömmt, gegen Be-
obachtung der Zoll: und Polizey-Gesetze
für jeden qualificirten Schiffer srey und of-
sen; und alle besondere Gebühren oder Be-
schränkungen, welche bisher bestanden haben
mögen, und mie dieser Freyheit unvereinbar
sind, werden hlemit nicht nur für Unsere
eigenen Unterthanen, sondern auch für die
Schiffer jener Staaten, welche auf ihren
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schiffbaren Flüssen gegen Unsere Unterthanen
ein gleiches beobachten lassen, aufgehoben.
XV.
Mit der Vorrückung der Mauthlinie an
die dußern Grenzen des Unter-Muinkreises
wird der Wirkungs= und Geschäfeskreis Un-
serer General = Zoll= und Mauth-Direction
auch auf diesen Kreis ausgedehnt, und vom
1. May laufenden Jahrs angefangen fließen
die Gefälle, welche die Mauth= und Hall-
Aemter im Unter-Mainkreise erhoben, esen
so, wie aus den übrigen ältern Kreisen, in
die Central-Manth= Casse.
Gegenwärtige Verordnung soll durch
das Gesetzblatt Unsres Königreiches bekannt
gemacht werden; und Unser Staats-Mini-
sterium der Finanzen wird dieselbe durch die
Regierung des Unter-Mainkreises, und durch
die General-Zoll= und Mauth-Direction in
gehörigen Vollzug bringen.
München den 13. März 1818.
Max Joseph.
Freyherr von Lerchenfeld.
Auf Kbniglichen Allerhdchsten Befehl:
Der General-Secretaire,
von Geiger.