Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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stand und Standes-Gehalt (90.# 2. 3. 4.) 
die unverletzliche Natur der Dauer auf 
bebenszeit. 
. 10. 
Die Dienstleistung des Dieners und 
der Dienstesgehalt sind widerruflicher Natur. 
Sie können, ohne gerichtliche Klage 
zu begründen, in Folge einer administrati- 
ven Erwägung oder einer organischen Ver- 
sügung mit Belassung des Standes= Ge- 
haltes und des Titels entweder für immer 
mittelst Dimission, oder für eine gewisse 
Zeit mittelst Quiescirung benommen werden. 
Der also Entlassene darf sich dder äu- 
ßern Zeichen seiner Standes = Classe (der 
Amtskleidung ) ferner nicht mehr bedienen. 
Der guiescirte Diener behält sie bis 
zum Wiedereintritte in eine Amts-Verrich- 
tung, und die mit derselben verbundenen 
Zeichen. 
S. 20. 
Versehung eines Staatedieners kann 
aus administrativen Rücksichten oder in Folge 
organischer Einrichtungen verfügt werden, 
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wenn damit keine Zuruͤcksetzung in Bezie- 
hung auf die Dienstes-Classe, oder auf 
den ständigen Gehale verbunden ist. 
Ueber Vergütung der Umzugs-Kosten 
giebt die Verordnung vom 16. August 18712 
die zu beobachtenden Normen. 
S. 21. 
Der in Amtsth rigkeit stehende Staats= 
diener bleibt von der Ausübung der streng 
bürgerlichen Gewerbe, von der Führung 
einer Bank oder ähnlichen Anstalt, 
von dem ausschließenden persönlichen Betriebe 
einer Fabrik ausgeschlossen. 
und 
Dem dußern Justiz-, Polizey= und Fi- 
nanz-Beamten ist außerdem noch untersagr, 
in seinem Amesbezirke eine Guts-Realität 
zu erwerben. 
Alle übrigen zuläßigen Privat = Ver- 
hälimmisse müssen aber auch in jeder Collision 
mit den Verhälenissen der Amtsverrichtung 
weichen, und können in Fällen einer Ver- 
setzung keinen Grund zu einer Reclamation 
darbieten. 
§. z. 
Der Scaatsdiener hat die Befugniß, 
aus dem Staatsdienste zu treten, und seine 
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