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stand und Standes-Gehalt (90.# 2. 3. 4.)
die unverletzliche Natur der Dauer auf
bebenszeit.
. 10.
Die Dienstleistung des Dieners und
der Dienstesgehalt sind widerruflicher Natur.
Sie können, ohne gerichtliche Klage
zu begründen, in Folge einer administrati-
ven Erwägung oder einer organischen Ver-
sügung mit Belassung des Standes= Ge-
haltes und des Titels entweder für immer
mittelst Dimission, oder für eine gewisse
Zeit mittelst Quiescirung benommen werden.
Der also Entlassene darf sich dder äu-
ßern Zeichen seiner Standes = Classe (der
Amtskleidung ) ferner nicht mehr bedienen.
Der guiescirte Diener behält sie bis
zum Wiedereintritte in eine Amts-Verrich-
tung, und die mit derselben verbundenen
Zeichen.
S. 20.
Versehung eines Staatedieners kann
aus administrativen Rücksichten oder in Folge
organischer Einrichtungen verfügt werden,
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wenn damit keine Zuruͤcksetzung in Bezie-
hung auf die Dienstes-Classe, oder auf
den ständigen Gehale verbunden ist.
Ueber Vergütung der Umzugs-Kosten
giebt die Verordnung vom 16. August 18712
die zu beobachtenden Normen.
S. 21.
Der in Amtsth rigkeit stehende Staats=
diener bleibt von der Ausübung der streng
bürgerlichen Gewerbe, von der Führung
einer Bank oder ähnlichen Anstalt,
von dem ausschließenden persönlichen Betriebe
einer Fabrik ausgeschlossen.
und
Dem dußern Justiz-, Polizey= und Fi-
nanz-Beamten ist außerdem noch untersagr,
in seinem Amesbezirke eine Guts-Realität
zu erwerben.
Alle übrigen zuläßigen Privat = Ver-
hälimmisse müssen aber auch in jeder Collision
mit den Verhälenissen der Amtsverrichtung
weichen, und können in Fällen einer Ver-
setzung keinen Grund zu einer Reclamation
darbieten.
§. z.
Der Scaatsdiener hat die Befugniß,
aus dem Staatsdienste zu treten, und seine
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