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Quiescenz zu verlangen nach folgenden Be-
Kimmungen:
A.
Der Sctaatsdiener kann zu jeder Zeit
eohne alle Motivirung seine Entlassung aus
dem Staatedienste nehmen.
Er verliert in diesem Falle den Stan-
des= und Dienstes· Gehalt mit dem Titel
und den Functions-Zeichen.
B.
Der Scaatsdiener kann wegen Dien-
stes Alters in die Quiescenz treten. Hiezu
werden durch alle Dienstes-Classen volle
vierzig Dienstes= Jahre erfordert.
Zur Ergänzung des Dienstes Alters
dürsen alle, unter den vorigen Regierun-
gen aller Gebiers-Theile des Königreiches,
und in verschiedenen Dienstes-Classen zu-
rückgelegten Jahre, nicht aber die Jahre
der Vorbereitungs-Stellen gezählt werden.
Der nach vollendetem Dienstes-Alter
in die Quiescenz tretende Staatsdiener be-
hält den Standes-Gehalt mit dem Titel
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und den Functions-Zeichen und verliert den
Dienstes-Gehalt.
C.
Der Staatsdienet kann wegen Lebens-
Alters in die Quiescenz treten.
Hiezu werden in allen Dienstes-Clas-
sen siebenzig volle bebensjahre erfordert.
Der nach vollendeten siebenzig Lebens-
Jahren in die Quiescenz tretende Staats-=
diener behält den Gesammt-Geldgehalt,
den Titel und das Functions-Zeichen.
D.
Der Staatsdlener kann vor Erfüllung
des festgesetzten Dienstes und Lebens-Al-
ters durch physische Gebrechlichkeit, als Folge
eines dußern, in oder außer der Function
erlittenen Unglückes, oder der innern An-
strengung functionsunfähig, und dadurch
zur Quiescenz geeigenschaftet werden.
Ein solcher Fall muß durch die streng-
sten Beweise des Factums und durch die
bestimmtesten Zeugniße amtlicher Aerzte,
und competenter Geschäftsmänner hergestellt
seyn.