Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Quiescenz zu verlangen nach folgenden Be- 
Kimmungen: 
A. 
Der Sctaatsdiener kann zu jeder Zeit 
eohne alle Motivirung seine Entlassung aus 
dem Staatedienste nehmen. 
Er verliert in diesem Falle den Stan- 
des= und Dienstes· Gehalt mit dem Titel 
und den Functions-Zeichen. 
B. 
Der Scaatsdiener kann wegen Dien- 
stes Alters in die Quiescenz treten. Hiezu 
werden durch alle Dienstes-Classen volle 
vierzig Dienstes= Jahre erfordert. 
Zur Ergänzung des Dienstes Alters 
dürsen alle, unter den vorigen Regierun- 
gen aller Gebiers-Theile des Königreiches, 
und in verschiedenen Dienstes-Classen zu- 
rückgelegten Jahre, nicht aber die Jahre 
der Vorbereitungs-Stellen gezählt werden. 
Der nach vollendetem Dienstes-Alter 
in die Quiescenz tretende Staatsdiener be- 
hält den Standes-Gehalt mit dem Titel 
  
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und den Functions-Zeichen und verliert den 
Dienstes-Gehalt. 
C. 
Der Staatsdienet kann wegen Lebens- 
Alters in die Quiescenz treten. 
Hiezu werden in allen Dienstes-Clas- 
sen siebenzig volle bebensjahre erfordert. 
Der nach vollendeten siebenzig Lebens- 
Jahren in die Quiescenz tretende Staats-= 
diener behält den Gesammt-Geldgehalt, 
den Titel und das Functions-Zeichen. 
D. 
Der Staatsdlener kann vor Erfüllung 
des festgesetzten Dienstes und Lebens-Al- 
ters durch physische Gebrechlichkeit, als Folge 
eines dußern, in oder außer der Function 
erlittenen Unglückes, oder der innern An- 
strengung functionsunfähig, und dadurch 
zur Quiescenz geeigenschaftet werden. 
Ein solcher Fall muß durch die streng- 
sten Beweise des Factums und durch die 
bestimmtesten Zeugniße amtlicher Aerzte, 
und competenter Geschäftsmänner hergestellt 
seyn.
	        
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