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Von der Natur des hergestellten einzel-
nen Falles hängt jedesmal die besondere Er-
kenntniß ab:
ob der Staatediener für immer, oder
nur auf eine gewiße Zeit zu quies-
eiren sey?
G. 23.
Die Vorstände und Räthe der Justiz-
Collegien, mit Einschluß der Kreis= und
Stadtgerichte verbleiben in ihrer Eigenschaft
als Richter in allen Quiescenz-Fällen im
Bezuge des verliehenen Gesammt-Gehaltes.
Landrichter, Kandgerichts-Assessoren und Ac-
tuare behalten ihren firen Geld-Gehalt.
S. 24.
Der Staatsdiener, welcher die Befug-
niß zur Dimission und Quiescenz ausübt,
darf, in Beziehung auf seinen Dienst, sich
in keinem Rückstande, weder an anvertrau-
tem Staategute, noch an übertragener Haupt-
arbeit befinden.
§. 25.
Der in Folge einer administrativen Er-
wägung oder organischen Verfügung in die
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Quiescenz gesezte Staatsdiener bleibt ver-
bunden, der Berufung in eine seiner vor-
maligen Dienstes-Categorie angemessene Aer-
tivitct, welche ihm entweder provisorisch
oder definitiv übertragen werden kann, zu
folgen.
. 25.
Im Falle der Berufung eines Quiese
centen zur provisorischen Accivicct erhält
derselbe für die Zeit dieser provisorischen
Function den Gesammt-Geldgehalt seiner
vorigen Stelle.
S. 7.
Im Falle der Wiedereinsetzung eines
Quiescenten in eine difinitive Activität tritt
derselbe in den Standes= nd Dienstes: Ger
halt der neuen Stelle ein, wenn der Ge-
sammt-Gehalt dieser neuen Stelle ohnehin
eben so groß oder größer als dessen voriger
Gesammt-Geldgehalt ist.
Istder fire Geld-Gehale der neuen Stelle
geringer, als der in seiner vorigen Dien:
stes-Categorie bezogene war, so wird so-
wohl bey der Pension der Wittwe und Kin-