Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Von der Natur des hergestellten einzel- 
nen Falles hängt jedesmal die besondere Er- 
kenntniß ab: 
ob der Staatediener für immer, oder 
nur auf eine gewiße Zeit zu quies- 
eiren sey? 
G. 23. 
Die Vorstände und Räthe der Justiz- 
Collegien, mit Einschluß der Kreis= und 
Stadtgerichte verbleiben in ihrer Eigenschaft 
als Richter in allen Quiescenz-Fällen im 
Bezuge des verliehenen Gesammt-Gehaltes. 
Landrichter, Kandgerichts-Assessoren und Ac- 
tuare behalten ihren firen Geld-Gehalt. 
S. 24. 
Der Staatsdiener, welcher die Befug- 
niß zur Dimission und Quiescenz ausübt, 
darf, in Beziehung auf seinen Dienst, sich 
in keinem Rückstande, weder an anvertrau- 
tem Staategute, noch an übertragener Haupt- 
arbeit befinden. 
§. 25. 
Der in Folge einer administrativen Er- 
wägung oder organischen Verfügung in die 
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Quiescenz gesezte Staatsdiener bleibt ver- 
bunden, der Berufung in eine seiner vor- 
maligen Dienstes-Categorie angemessene Aer- 
tivitct, welche ihm entweder provisorisch 
oder definitiv übertragen werden kann, zu 
folgen. 
. 25. 
Im Falle der Berufung eines Quiese 
centen zur provisorischen Accivicct erhält 
derselbe für die Zeit dieser provisorischen 
Function den Gesammt-Geldgehalt seiner 
vorigen Stelle. 
S. 7. 
Im Falle der Wiedereinsetzung eines 
Quiescenten in eine difinitive Activität tritt 
derselbe in den Standes= nd Dienstes: Ger 
halt der neuen Stelle ein, wenn der Ge- 
sammt-Gehalt dieser neuen Stelle ohnehin 
eben so groß oder größer als dessen voriger 
Gesammt-Geldgehalt ist. 
Istder fire Geld-Gehale der neuen Stelle 
geringer, als der in seiner vorigen Dien: 
stes-Categorie bezogene war, so wird so- 
wohl bey der Pension der Wittwe und Kin-
	        
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