Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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der, als bey seiner allenfalls wieder eintre- 
tenden Qutescenz sein vormallger Activuckts- 
Gehalt zum Grume gelegt. 
G. 28. 
Der Staat uͤbernimmt es, ein Pen- 
sions-System fuͤr die hinterlassenen Witt- 
wen und Waisen seiner Staatsdiener zu 
begruͤnden, wobey nach der Verordnung vom 
8. Juny 1807 alle aus der Dienst= Prag- 
1805 
Rechte unverletzt erhalten werden sollen. Bey 
einer etwa veränderten Einrichtung werden 
die durch jenes Geseh bestimmten Pensions= 
Bezüge aus den Sgtaats-Einkünften mit 
matik vom 1. Jänner erworbenen 
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verháltnißmäßigen Beyträgen der Scaats= 
diener für die Zukunft vom Staate garantirt. 
G. 20. 
Alle dem Inhalte dieses constleutionel- 
len Edictes zuwiderlaufenden Verfügungen 
der Acministrativ-Stellen begründen als 
Civil-Rechts-Verletzungen eine Klage vor 
dem competenten Richter. Nur muß vor- 
her die Beschwerde bey den einschlagenden 
obern Administrativ: Behörden vorgetragen, 
und entweder die Entschließung verzögert, 
oder die Abhülfe verweigert worden seyn, 
ehe das Gericht die Klage annehmen darf. 
München den 26. May 1818. 
(I. S.) 
Zur Beglaubigung: 
Egid von Kobell, 
Kdnigl. Staatsrath und General-Secretaire.
	        
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