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der, als bey seiner allenfalls wieder eintre-
tenden Qutescenz sein vormallger Activuckts-
Gehalt zum Grume gelegt.
G. 28.
Der Staat uͤbernimmt es, ein Pen-
sions-System fuͤr die hinterlassenen Witt-
wen und Waisen seiner Staatsdiener zu
begruͤnden, wobey nach der Verordnung vom
8. Juny 1807 alle aus der Dienst= Prag-
1805
Rechte unverletzt erhalten werden sollen. Bey
einer etwa veränderten Einrichtung werden
die durch jenes Geseh bestimmten Pensions=
Bezüge aus den Sgtaats-Einkünften mit
matik vom 1. Jänner erworbenen
348
verháltnißmäßigen Beyträgen der Scaats=
diener für die Zukunft vom Staate garantirt.
G. 20.
Alle dem Inhalte dieses constleutionel-
len Edictes zuwiderlaufenden Verfügungen
der Acministrativ-Stellen begründen als
Civil-Rechts-Verletzungen eine Klage vor
dem competenten Richter. Nur muß vor-
her die Beschwerde bey den einschlagenden
obern Administrativ: Behörden vorgetragen,
und entweder die Entschließung verzögert,
oder die Abhülfe verweigert worden seyn,
ehe das Gericht die Klage annehmen darf.
München den 26. May 1818.
(I. S.)
Zur Beglaubigung:
Egid von Kobell,
Kdnigl. Staatsrath und General-Secretaire.