Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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versehen, gewählt werden können; daß 
ferner 
die Abgeordneten der Städte und 
Märkte in jenen Seädten und Märk- 
ten, von welchen sie entweder als sol- 
che oder als Wahlmänner ernannt 
werden, mit einem freyelgenen Grund- 
vermögen, oder einem bürgerlichen Ge- 
werbe ansäßig seyen, und solches we- 
nigstens schon drey Jahre im Besttze 
haben, wovon fle an Häuser und 
Rustical: Sreuer ein Simplum von 
zehn Gulden oder an Gewerb--Steuer 
einen für die dritte Haupt-Classe fest- 
gesetzten Betrag von dreyßig bis vier- 
zig Gulden, oder in Verbindung die- 
ser Steuern mit einander eine solche 
Gesammt:= Summe entrichten, welche 
dem so eben bestimmten Betrage der 
dritten Haupt= Classe der Gewerbe- 
Steuer entspricht; daß endlich 
auf gleiche Art die Abgeordneten aus 
der Classe der Lan deigenthümer 
ein freyeigenes oder erblich nutzbares 
Eigenthum in ihrem respectiven Re- 
sierungs-Bezirke seit vollen drey Jah- 
ren besitzen, wovon sie als Simplum 
der Steuer wenigstens zehn Gulden 
bezahlen. 
4) 
# 
S. 0. 
In das Steuer: Simplum bey dieser 
Classe wird nur die Rustical: Häuser- 
und Gewerb: Steuer mie Ansschluß der 
354 
Personal- und indirecten Auflagen, jedoch 
nicht bloß von den in einem einzelnen Land- 
gerichte, sondern von saͤmmtlichen in einem 
Regierungs" Bezirke befindlichen Besitzun- 
gen des zu wählenden Individuums einge- 
rechnet. In jenen Regierungs-Bezirken, 
in welchen die dermalige Steuer, Verfas- 
sung der ältern Regierungs-Bezirke nicht 
bestehr, wird ein dieser festgesetzten Steuer#- 
quote nach der jährlichen Gesammt Summe 
hleichkommender Betrag zur Grundlage ge- 
nommen. 
. 10. 
Ein Unterthan, welcher in verschtede- 
nen Regierungs= Bezirken, oder in mehre- 
ren Classen des einen Regierungs-Bezirkes 
wahlfähig ist, kann zwar in jeder dersel- 
ben gewählt werden, doch nur in Einer 
Eigenschaft als Abgeordneter eintreten, und 
zwar in jener, in welcher ihn die größere 
Mehrheit der Stimmen berufen hat. 
II. Absch nit e. 
Wahl der Abgeordneten zur zwey- 
ten Kammer. 
S. 1r 
So oft nach den Bestimmungen der 
Verfassungs-Urkunde J. 13. eine neue Wahl 
der Abgeerdneten erforderlich ist, wird je- 
desmahl die Zahl der zu Wählenden nach 
den schon im Allgemeinen bestimmten Ver- 
hälenissen für jeden einzelnen Regierungs 
(-h
	        
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