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versehen, gewählt werden können; daß
ferner
die Abgeordneten der Städte und
Märkte in jenen Seädten und Märk-
ten, von welchen sie entweder als sol-
che oder als Wahlmänner ernannt
werden, mit einem freyelgenen Grund-
vermögen, oder einem bürgerlichen Ge-
werbe ansäßig seyen, und solches we-
nigstens schon drey Jahre im Besttze
haben, wovon fle an Häuser und
Rustical: Sreuer ein Simplum von
zehn Gulden oder an Gewerb--Steuer
einen für die dritte Haupt-Classe fest-
gesetzten Betrag von dreyßig bis vier-
zig Gulden, oder in Verbindung die-
ser Steuern mit einander eine solche
Gesammt:= Summe entrichten, welche
dem so eben bestimmten Betrage der
dritten Haupt= Classe der Gewerbe-
Steuer entspricht; daß endlich
auf gleiche Art die Abgeordneten aus
der Classe der Lan deigenthümer
ein freyeigenes oder erblich nutzbares
Eigenthum in ihrem respectiven Re-
sierungs-Bezirke seit vollen drey Jah-
ren besitzen, wovon sie als Simplum
der Steuer wenigstens zehn Gulden
bezahlen.
4)
#
S. 0.
In das Steuer: Simplum bey dieser
Classe wird nur die Rustical: Häuser-
und Gewerb: Steuer mie Ansschluß der
354
Personal- und indirecten Auflagen, jedoch
nicht bloß von den in einem einzelnen Land-
gerichte, sondern von saͤmmtlichen in einem
Regierungs" Bezirke befindlichen Besitzun-
gen des zu wählenden Individuums einge-
rechnet. In jenen Regierungs-Bezirken,
in welchen die dermalige Steuer, Verfas-
sung der ältern Regierungs-Bezirke nicht
bestehr, wird ein dieser festgesetzten Steuer#-
quote nach der jährlichen Gesammt Summe
hleichkommender Betrag zur Grundlage ge-
nommen.
. 10.
Ein Unterthan, welcher in verschtede-
nen Regierungs= Bezirken, oder in mehre-
ren Classen des einen Regierungs-Bezirkes
wahlfähig ist, kann zwar in jeder dersel-
ben gewählt werden, doch nur in Einer
Eigenschaft als Abgeordneter eintreten, und
zwar in jener, in welcher ihn die größere
Mehrheit der Stimmen berufen hat.
II. Absch nit e.
Wahl der Abgeordneten zur zwey-
ten Kammer.
S. 1r
So oft nach den Bestimmungen der
Verfassungs-Urkunde J. 13. eine neue Wahl
der Abgeerdneten erforderlich ist, wird je-
desmahl die Zahl der zu Wählenden nach
den schon im Allgemeinen bestimmten Ver-
hälenissen für jeden einzelnen Regierungs
(-h