Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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seine schriftliche Wahlstimme mit eigener 
Unterschrift und Fertigung, und sendet sie 
mit einem besondern beliebigen Wahlspruche 
unmittelbar an den Koͤniglichen Regierungs- 
Präsidenten ein. 
S. 15. 
Der Präsident der Regierung des Be- 
zirks bestimmt den Tag zur Eröffnung der 
Wahlstimmen, und beruft hierzu die nächst- 
gelegenen fünf Mitglieder dieser Classe, in 
deren Gegenwart er mit Beyziehung der 
beyden Directoren der Regierung und eines 
Secretaire's als Actuar, jede einzelne Wahl- 
stimme eröffnet, und sie min Erwähnung des 
Wahlsoruches, jedoch mit Verschweigung 
des Nahmens des Wählers, öffentlich be- 
kannt macht. — Die Wahlstimme wird in 
das Wahl-Protocoll aufgenommen, und 
am Ende das Resultat der Wahl nach der 
Stimmen-Mehrheie berechnet und ausge- 
sprochen, das Pretocoll aber von sämmt- 
lichen Anwesenden mit Ausnahme der allen- 
falls erwählten Abgeordneten unterschrieben. 
Bey allenfallsiger Stimmen-Gleichheit 
haben die gegenwärtigen Mitglieder der 
Classe sogleich durch schwarze und weiße 
Kugeln zu entscheiden, und zwar niche bloß 
für die Wahl der wirklichen Abgeordneten, 
sondern auch für die Ersahmänner. 
. 16. 
Eine Abschrift des Protocolls und der 
hierin bey jedem Wahlspruche eingetragenen 
Stimme ist mit Beseitigung des Rahmens 
--= 
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des Waͤhlers jedem Mitglied der Classe zur 
Kenntniß und zu seiner Ueberzeugung uͤber 
die richtige Aufnahme seiner Stimme mit- 
zutheilen. 
§. 77. 
Wahlstimmen, welche nicht in der vor- 
geschriebenen Form zur bestimmten Zeirfeist 
übergeben sind, werden nicht eingerechnet; 
auch hat ein Mieglied, welches allenfalls 
mehrere Grundbesitzungen mit gutsherrlicher 
Gerichtsbarkeit im Regierungs Bezirke hat, 
nur Eine Stimme abzugeben. 
*itn 
B3. Wahl der Abgeordneten der 
Universitten. 
Die Wahl der Abgeordneten von den 
Untversitäten geschieht in einer vollständigen 
Versammlung aller ordentlichen und außer- 
ordentlichen Lehrer, welche ihre schriftliche 
Wahlstimme unter einem beliebigen Wahl- 
spruche mit ebenmäßiger Beyfügung des 
Constitutions, und des Wahleides überge- 
ben. Der Vorstand öffner sie in der Ver- 
sammlung und läßt sie dem Protocoll ein- 
verleiben, spriche den Erfolg der Stimmen= 
Mehrheit aus, und sendet das Protocoll, 
welches von sämmtlichen Anwesenden, mit 
Ausschluß des Erwählten, unterzeichnet 
werden muß, an den Präsidenen der Re- 
gierung des Bezirks ein. 
Bey Stimmen-Gleichheit entscheidet wie 
oben C. 15. die Wahl durch Kugeln. 
(:4)
	        
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