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seine schriftliche Wahlstimme mit eigener
Unterschrift und Fertigung, und sendet sie
mit einem besondern beliebigen Wahlspruche
unmittelbar an den Koͤniglichen Regierungs-
Präsidenten ein.
S. 15.
Der Präsident der Regierung des Be-
zirks bestimmt den Tag zur Eröffnung der
Wahlstimmen, und beruft hierzu die nächst-
gelegenen fünf Mitglieder dieser Classe, in
deren Gegenwart er mit Beyziehung der
beyden Directoren der Regierung und eines
Secretaire's als Actuar, jede einzelne Wahl-
stimme eröffnet, und sie min Erwähnung des
Wahlsoruches, jedoch mit Verschweigung
des Nahmens des Wählers, öffentlich be-
kannt macht. — Die Wahlstimme wird in
das Wahl-Protocoll aufgenommen, und
am Ende das Resultat der Wahl nach der
Stimmen-Mehrheie berechnet und ausge-
sprochen, das Pretocoll aber von sämmt-
lichen Anwesenden mit Ausnahme der allen-
falls erwählten Abgeordneten unterschrieben.
Bey allenfallsiger Stimmen-Gleichheit
haben die gegenwärtigen Mitglieder der
Classe sogleich durch schwarze und weiße
Kugeln zu entscheiden, und zwar niche bloß
für die Wahl der wirklichen Abgeordneten,
sondern auch für die Ersahmänner.
. 16.
Eine Abschrift des Protocolls und der
hierin bey jedem Wahlspruche eingetragenen
Stimme ist mit Beseitigung des Rahmens
--=
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des Waͤhlers jedem Mitglied der Classe zur
Kenntniß und zu seiner Ueberzeugung uͤber
die richtige Aufnahme seiner Stimme mit-
zutheilen.
§. 77.
Wahlstimmen, welche nicht in der vor-
geschriebenen Form zur bestimmten Zeirfeist
übergeben sind, werden nicht eingerechnet;
auch hat ein Mieglied, welches allenfalls
mehrere Grundbesitzungen mit gutsherrlicher
Gerichtsbarkeit im Regierungs Bezirke hat,
nur Eine Stimme abzugeben.
*itn
B3. Wahl der Abgeordneten der
Universitten.
Die Wahl der Abgeordneten von den
Untversitäten geschieht in einer vollständigen
Versammlung aller ordentlichen und außer-
ordentlichen Lehrer, welche ihre schriftliche
Wahlstimme unter einem beliebigen Wahl-
spruche mit ebenmäßiger Beyfügung des
Constitutions, und des Wahleides überge-
ben. Der Vorstand öffner sie in der Ver-
sammlung und läßt sie dem Protocoll ein-
verleiben, spriche den Erfolg der Stimmen=
Mehrheit aus, und sendet das Protocoll,
welches von sämmtlichen Anwesenden, mit
Ausschluß des Erwählten, unterzeichnet
werden muß, an den Präsidenen der Re-
gierung des Bezirks ein.
Bey Stimmen-Gleichheit entscheidet wie
oben C. 15. die Wahl durch Kugeln.
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