Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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G. 19. 
C. Wahl der Abgeordneten von der 
Classe der Geistlichen. 
Zur Wahl der Abgeordneten aus die- 
ser Classe sind zwey Wahlhandlungen erfor- 
derlich; die erste zur Auswahl des Wahl- 
mannes geschieht am Sitze eines jeden 
Decanats, wozu nach vorldufiger Auffor- 
derung des Land, oder Herrschafts-Gerich- 
tes alle nach O. 3. wahlfähigen Pfarrer 
desselben einberusen werden, sie mögen zu 
dem nämlichen Regierungs-Bezirke gehören 
oder nicht. Der Dechane sammelt die schrift- 
lichen Stimmen, trägt se in ein Protocoll 
ein, welches von allen Anwesenden unter- 
schrieben wird, und sendet solches durch 
das Land, oder Herrschafts-Gericht an die 
Bezirks-Regierung. 
Pfarreyen, welche keinem Decanate zu- 
getheilt find, stimmen für diesen Fall bey 
dem nächstgelegenen Decanate mit, und sind 
auch in demselben wahlfähig. 
20. 
Bey der zweyten Wahlhandlung stim- 
men nur die ernannten Wahlmänner der De- 
çcanate, und wählen bloß unter sich (mit 
Ausschluß aller übrigen) die für den Re- 
sierungs-Bejirk bestimmten Abgeordneten 
mittelst Einsendung einer schriftlichen Wahl- 
stimme, welcher sie gleichfalls die vorge- 
schriebenen Eide und einen besondern Wahl, 
pruch beyzusügen haben. 
  
360 
Zu diesem Ende theilt der Praͤsident 
der Regierung einem jeden der ihm bekannt 
gemachten Wahlmänner der Decanate die 
vollständige Liste derselben unter den G. 14. 
angeordneten Bestimmungen mit, und er- 
hohlt von denselben die Wahlstimme, welche 
er auf gleiche Art nach den G. 15. gege- 
benen Bestimmungen in Gegenwart der 
hierzu einberufenen, nächstgelegenen § Wahl- 
männer dleser Classe eröffnert, und weiter 
auf die hierin angezeigte Art verfährt. 
§. zl. 
D. Wahlder Abgeordneren aus den 
Städten und Märkten. 
Bey jenen Städten, welchen eigene 
Siellen zugewiesen sind, tritt nur Eine 
Wahlhandlung ein, die von dem verfas- 
sungsmüßig erwähltcen Magistrate und den 
Gemeinde-Bevollmächtigten unter dem Vor- 
sitze eines eigends heerzu ernannten König- 
lichen Commissaire's nach vorher abgelegtem 
Wählereide vorgenommen wird. 
Die Wahl geschieht durch schriftliche 
Wahlzertel, welche besonders hierzu vorbe- 
reitet, mit fortlaufenden Rummern bezeich- 
ner, und nachdem sie untereinander gemengt 
worden sind, unter die Wahlmänner aus- 
getheilt werden. 
Jeder Wahlmann hat in derselben den 
oder die gewählten Abgeorneten mit Tauf- 
und Zunahmen, ihrem Gewerbe oder Cha- 
racter einzutragen, ihn mit seiner Unter-
	        
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