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G. 19.
C. Wahl der Abgeordneten von der
Classe der Geistlichen.
Zur Wahl der Abgeordneten aus die-
ser Classe sind zwey Wahlhandlungen erfor-
derlich; die erste zur Auswahl des Wahl-
mannes geschieht am Sitze eines jeden
Decanats, wozu nach vorldufiger Auffor-
derung des Land, oder Herrschafts-Gerich-
tes alle nach O. 3. wahlfähigen Pfarrer
desselben einberusen werden, sie mögen zu
dem nämlichen Regierungs-Bezirke gehören
oder nicht. Der Dechane sammelt die schrift-
lichen Stimmen, trägt se in ein Protocoll
ein, welches von allen Anwesenden unter-
schrieben wird, und sendet solches durch
das Land, oder Herrschafts-Gericht an die
Bezirks-Regierung.
Pfarreyen, welche keinem Decanate zu-
getheilt find, stimmen für diesen Fall bey
dem nächstgelegenen Decanate mit, und sind
auch in demselben wahlfähig.
20.
Bey der zweyten Wahlhandlung stim-
men nur die ernannten Wahlmänner der De-
çcanate, und wählen bloß unter sich (mit
Ausschluß aller übrigen) die für den Re-
sierungs-Bejirk bestimmten Abgeordneten
mittelst Einsendung einer schriftlichen Wahl-
stimme, welcher sie gleichfalls die vorge-
schriebenen Eide und einen besondern Wahl,
pruch beyzusügen haben.
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Zu diesem Ende theilt der Praͤsident
der Regierung einem jeden der ihm bekannt
gemachten Wahlmänner der Decanate die
vollständige Liste derselben unter den G. 14.
angeordneten Bestimmungen mit, und er-
hohlt von denselben die Wahlstimme, welche
er auf gleiche Art nach den G. 15. gege-
benen Bestimmungen in Gegenwart der
hierzu einberufenen, nächstgelegenen § Wahl-
männer dleser Classe eröffnert, und weiter
auf die hierin angezeigte Art verfährt.
§. zl.
D. Wahlder Abgeordneren aus den
Städten und Märkten.
Bey jenen Städten, welchen eigene
Siellen zugewiesen sind, tritt nur Eine
Wahlhandlung ein, die von dem verfas-
sungsmüßig erwähltcen Magistrate und den
Gemeinde-Bevollmächtigten unter dem Vor-
sitze eines eigends heerzu ernannten König-
lichen Commissaire's nach vorher abgelegtem
Wählereide vorgenommen wird.
Die Wahl geschieht durch schriftliche
Wahlzertel, welche besonders hierzu vorbe-
reitet, mit fortlaufenden Rummern bezeich-
ner, und nachdem sie untereinander gemengt
worden sind, unter die Wahlmänner aus-
getheilt werden.
Jeder Wahlmann hat in derselben den
oder die gewählten Abgeorneten mit Tauf-
und Zunahmen, ihrem Gewerbe oder Cha-
racter einzutragen, ihn mit seiner Unter-