Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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schrift zu bezeichnen und dem Koͤniglichen 
Commissaire, welcher die Einsammlung be- 
sorgt, zu uͤbergeben. 
§. z7. 
Nachdem alle Wahlzertel übergeben sind, 
liest der Commissaire jede einzelne Wahl. 
stimme in Gegenwart sämmtlicher Wähler 
mit Beyfügung der Ziffer des Wahlzettels, 
sedoch mit Verschweigung der Unterschrift 
oͤffentlich ab, damit jeder Wahlmann beym 
Ablesen seiner Ziffer sich überzeugen könne, 
ob seine Stimme unverfälscht aufgenom- 
men und in die Berechnung eingestellt wor- 
den sey. Wird gegen die Wahl keine weis 
tere Erinnerung gemacht, so ist das Re- 
sultat der Stimmen mit Beyziehung der 
zwey dltesten Mieglieder des Magistrats 
und der Gemeinde: Bevollmächtigten fest- 
zusetzen, und auf gleiche Art der Wahl- 
versammlung zu eröffnen, das Wahl-ro- 
tocoll aber von obigen zwey Mitgliedern 
des Magistrats und der Gemeinde Bevoll= 
madchtigten, welche sich nicht unter den er- 
wählten Abgeordneten befinden, zu unter- 
zeichnen, und mit sämmtlichen Wahlzerteln 
dem Koniglichen Regierungs= Prässdenten 
einzusenden. 
§. 23. 
Um die Güleigkeit der Stimmen nicht 
durch den Vorschlag passiv: wahlunfähiger 
Individuen zu vereiteln, ist noch vor der 
Wahl von dem Rentamte ein alphabeeisches 
Verzeichniß sämmtlicher angesessenen und 
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begüterten Gemeindeglieder, welche sewohl 
hinsichtlich ihrer dreyjährigen Ansäßigkeit 
als ihrer Steuerzahlung zur Wahl gezo- 
gen werden können, herzustellen, und sol- 
ches nicht allein den Wählern einen Tag 
vor der Wahl schriftlich miczutheilen, son- 
dern auch in dem Wahlzimmer zur allge- 
meinen Einsicht anzuhefsten. 
S. 44. 
Für die Städte, welche gemeinschaftli- 
che Abgeordnete zu wählen haben, sind 
zwey Wahlhaudlungen erforderlich. Die 
erste hat den Zweck, die erforderlichen 
Wahlmaͤnner fuͤr die Wahlversammlung 
des Regierungs= Bezirks zu ernennen, und 
wird auf die oben in den O. 21. 32. und 
23. bezeichnete Act vorgenommen. 
. 2. 
Jede wahlfähige Stade so wie seder 
wahlfähige Markt hat für soo Familien 
der Bevölkerung einen Wahlmann zu stel- 
len, welcher aber bereits alle für die Ab- 
geordneten in die Kammer erforderlichen 
Eigenschaften besitzen muß, indem die letzte 
Auswahl nur aus dliesen Wahlmännern 
statt hat. 
26. 
Die zweyte Wahlhandlung, oder die 
eigentliche Wahl der Abgeordneten dieser 
Classe wird am Sitze der Königlichen Be- 
zirks-Rigierung vorgenommen, wozu die 
ernannten Wahlmänner mittelst besonderer
	        
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