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schrift zu bezeichnen und dem Koͤniglichen
Commissaire, welcher die Einsammlung be-
sorgt, zu uͤbergeben.
§. z7.
Nachdem alle Wahlzertel übergeben sind,
liest der Commissaire jede einzelne Wahl.
stimme in Gegenwart sämmtlicher Wähler
mit Beyfügung der Ziffer des Wahlzettels,
sedoch mit Verschweigung der Unterschrift
oͤffentlich ab, damit jeder Wahlmann beym
Ablesen seiner Ziffer sich überzeugen könne,
ob seine Stimme unverfälscht aufgenom-
men und in die Berechnung eingestellt wor-
den sey. Wird gegen die Wahl keine weis
tere Erinnerung gemacht, so ist das Re-
sultat der Stimmen mit Beyziehung der
zwey dltesten Mieglieder des Magistrats
und der Gemeinde: Bevollmächtigten fest-
zusetzen, und auf gleiche Art der Wahl-
versammlung zu eröffnen, das Wahl-ro-
tocoll aber von obigen zwey Mitgliedern
des Magistrats und der Gemeinde Bevoll=
madchtigten, welche sich nicht unter den er-
wählten Abgeordneten befinden, zu unter-
zeichnen, und mit sämmtlichen Wahlzerteln
dem Koniglichen Regierungs= Prässdenten
einzusenden.
§. 23.
Um die Güleigkeit der Stimmen nicht
durch den Vorschlag passiv: wahlunfähiger
Individuen zu vereiteln, ist noch vor der
Wahl von dem Rentamte ein alphabeeisches
Verzeichniß sämmtlicher angesessenen und
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begüterten Gemeindeglieder, welche sewohl
hinsichtlich ihrer dreyjährigen Ansäßigkeit
als ihrer Steuerzahlung zur Wahl gezo-
gen werden können, herzustellen, und sol-
ches nicht allein den Wählern einen Tag
vor der Wahl schriftlich miczutheilen, son-
dern auch in dem Wahlzimmer zur allge-
meinen Einsicht anzuhefsten.
S. 44.
Für die Städte, welche gemeinschaftli-
che Abgeordnete zu wählen haben, sind
zwey Wahlhaudlungen erforderlich. Die
erste hat den Zweck, die erforderlichen
Wahlmaͤnner fuͤr die Wahlversammlung
des Regierungs= Bezirks zu ernennen, und
wird auf die oben in den O. 21. 32. und
23. bezeichnete Act vorgenommen.
. 2.
Jede wahlfähige Stade so wie seder
wahlfähige Markt hat für soo Familien
der Bevölkerung einen Wahlmann zu stel-
len, welcher aber bereits alle für die Ab-
geordneten in die Kammer erforderlichen
Eigenschaften besitzen muß, indem die letzte
Auswahl nur aus dliesen Wahlmännern
statt hat.
26.
Die zweyte Wahlhandlung, oder die
eigentliche Wahl der Abgeordneten dieser
Classe wird am Sitze der Königlichen Be-
zirks-Rigierung vorgenommen, wozu die
ernannten Wahlmänner mittelst besonderer