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§. 37.
Die letzte Wahlhandlung, oder die Aus"
wahl der Abgeordneten in die Kammer, die
nur aus den Wahlmännern selbst genommen
werden können, wird bey der Königlichen
Regierung des Bezirks unter der beitung des
Koniglichen Regierungs-Präsidenten vorge-
nommen, und hierbey ganz das nämliche Ver-
fahren beobachtet, welches oben O. 26. für
die Wahl der Abgeordneten der Städte vor-
geschrieben worden ist.
S. 38.
Zur gültigen Wahl bey dieser Versamm-
lung wird die Anwesenheic von drey Vier-
theilen der Wahlmänner in der Art erfor-
dert, daß von jedem einzelnen Land= und
Herrschafts:= Gerichte mehr als die Hälfte
anwesend seyn soll. Wenn aus Mangel der
Zahl die Wahl an dem bestimmten Tage nicht
vor sich gehen kann, so haben die ohne hin-
reichende Ursache ausbleibenden Wahlmän=
ner die Kosten der neuen Einberufung zu
tragen.
39.
Im Falle, daß unabwendbare Verhaͤlt-
nisse die Erscheinung der Wahlmaͤnner ir-
gend eines Districtes ganz hindern sollten,
hat der Regierungs-Práäsident die Befugniß,
wenn die erforderliche Anzahl der übrigen
Wahlmänner vorhanden ist, und wenigstens
zwey Drittheile derselben für die Vornahme
der Wahl stimmen, sie auch ohne weitern
Anstand zu vollenden.
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K. 40.
Wenn sämmtliche Wahlen vollzogen, und
die Protocolle dem Präsidenten der König-
lichen Regierung vorgelegt, solche auch nach
ihren formellen und weseutlichen Erforder-
nissen geprüft sind, werden sie mit allen
Beylagen an das Königliche Staats-Minis
sterium eingesendet.
. Ar.
Alle Wahlhandlungen müssen von den
Koniglichen Land und Herrschafts Gerichten
oder den besondern Königlichen Commissarien,
so wie von dem Präsidenten der Regierung,
mit pflichtsmäßiger und rücksichtsloser Un-
befangenheit geleitet werden.
Jede Beschränkung der Freyheit der
Wahlstimmen (in soferne sie nur für wirklich
wahlfähige Individuen gegeben werden), jede
Benützung eines obrigkeitlichen Einflußes
auf die Wähler soll strenge geahnder, und
selbst nach Umständen mit der Dienstes-
Entlassung bestraft werden.
. 12.
Auf gleiche Art soll die Bestechung der
Wähler die Ungültigkeit der Wahl und den
Verlust der activen und passiven Wahlfähig-
keit für den Bestecher und den Bestochenen
als Strafe zur Folge haben, mit Vorbehalt
der fernern sowohl auf den Meineid als sonst
in den Gesehßen angeordneten Strafen.
. 43.
Die Wahlhandlungen selbst beschränken
sich einzig auf den Gegenstand der Wahlen
und jede Einmengung von andern Gegen-