Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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§. 37. 
Die letzte Wahlhandlung, oder die Aus" 
wahl der Abgeordneten in die Kammer, die 
nur aus den Wahlmännern selbst genommen 
werden können, wird bey der Königlichen 
Regierung des Bezirks unter der beitung des 
Koniglichen Regierungs-Präsidenten vorge- 
nommen, und hierbey ganz das nämliche Ver- 
fahren beobachtet, welches oben O. 26. für 
die Wahl der Abgeordneten der Städte vor- 
geschrieben worden ist. 
S. 38. 
Zur gültigen Wahl bey dieser Versamm- 
lung wird die Anwesenheic von drey Vier- 
theilen der Wahlmänner in der Art erfor- 
dert, daß von jedem einzelnen Land= und 
Herrschafts:= Gerichte mehr als die Hälfte 
anwesend seyn soll. Wenn aus Mangel der 
Zahl die Wahl an dem bestimmten Tage nicht 
vor sich gehen kann, so haben die ohne hin- 
reichende Ursache ausbleibenden Wahlmän= 
ner die Kosten der neuen Einberufung zu 
tragen. 
39. 
Im Falle, daß unabwendbare Verhaͤlt- 
nisse die Erscheinung der Wahlmaͤnner ir- 
gend eines Districtes ganz hindern sollten, 
hat der Regierungs-Práäsident die Befugniß, 
wenn die erforderliche Anzahl der übrigen 
Wahlmänner vorhanden ist, und wenigstens 
zwey Drittheile derselben für die Vornahme 
der Wahl stimmen, sie auch ohne weitern 
Anstand zu vollenden. 
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K. 40. 
Wenn sämmtliche Wahlen vollzogen, und 
die Protocolle dem Präsidenten der König- 
lichen Regierung vorgelegt, solche auch nach 
ihren formellen und weseutlichen Erforder- 
nissen geprüft sind, werden sie mit allen 
Beylagen an das Königliche Staats-Minis 
sterium eingesendet. 
. Ar. 
Alle Wahlhandlungen müssen von den 
Koniglichen Land und Herrschafts Gerichten 
oder den besondern Königlichen Commissarien, 
so wie von dem Präsidenten der Regierung, 
mit pflichtsmäßiger und rücksichtsloser Un- 
befangenheit geleitet werden. 
Jede Beschränkung der Freyheit der 
Wahlstimmen (in soferne sie nur für wirklich 
wahlfähige Individuen gegeben werden), jede 
Benützung eines obrigkeitlichen Einflußes 
auf die Wähler soll strenge geahnder, und 
selbst nach Umständen mit der Dienstes- 
Entlassung bestraft werden. 
. 12. 
Auf gleiche Art soll die Bestechung der 
Wähler die Ungültigkeit der Wahl und den 
Verlust der activen und passiven Wahlfähig- 
keit für den Bestecher und den Bestochenen 
als Strafe zur Folge haben, mit Vorbehalt 
der fernern sowohl auf den Meineid als sonst 
in den Gesehßen angeordneten Strafen. 
. 43. 
Die Wahlhandlungen selbst beschränken 
sich einzig auf den Gegenstand der Wahlen 
und jede Einmengung von andern Gegen-
	        
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