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staͤnden, von besondern Antraͤgen, Beschwer-
den eder Instructionen, auf was immer
für eine Art, sind von der Wahl-Commis-
slon ohne weiters zurückzuweisen.
K. 4
Die Wahl zur Kammer der Abgeordne-
ten kann nur abgelehnt werden:
a)wegen Krankheit, welche das Indivi-
dunm auf längere Zeit zu allen Geschaf-
ten unfähig macht, und durch ärztliche
Zeugnisse belegt wird;
wegen solcher häuslichen Familien= oder
Dienstes Verhältniße, welche die per-
sönliche und beständige Anwesenheit nach
den Zeugnissen der Gerichtsstellen, oder
Vorgesetzten wesentlich erfordern;
) Staatsdiener oder Staats Pensionisten,
so wie alle für den öffentlichen Dienst
verpflichteten Individuen können zwar
als Wahlmänner der Wahlhandlung
beywohnen, müssen jedoch, wenn sie zu
Abgeordneten erwählt werden, die Be-
willigung des Königs nachsuchen, ohne
welche sie in die Kammer nicht eintre'
ten können. Die Beamten der Guts-
herren müssen die Zustimmung derselben
der dem Präsidenten der Regierung zu
machenden Anzeige beylegen.
S. #.
Die Erklärung über die Ablehnung der
Wahl muß von dem Gewählten sogleich,
wie ihm die Ernennung zu einem Wahlmanne
für die Versammlung des Regiern gs- Be-
zirks bey der dritten, vierten und fünften
b)
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Classe, oder zur wirklichen Auswahl in die
Kammer bey der ersten und zwenten Elasse
eröffnet wird, in den ersten Fällen bey dem
Wahlbezirke jedes Decanats des treffenden
Landgerichts oder der Stadt, in letzterem
Falle aber bey der Königlichen Regierung
des Bezirks übergeben werden.
. 46.
Die Wahlmänner des einschlégigen Kand-
gerichts, der betressenden Stadt oder Classe
haben über die angebrachten Gründe durch
Steimmen-Mehrheit zu entscheiden. Im
Falle der wirklichen Entlassung tritt das in
der Reihe der Stimmenzahl nächstfolgende
Individuum in dessen Stelle ein.
#. 47.
Nach der wirklichen Wihl hat keine Ent-
schuldigung mehr statt, ausgenommen, es er-
geben sich die erforderlichen und oben G. 42.
angeführten Hindernisse erst in der Folge
während der Dauer der sechsshrigen Func=
tion, in welchem Falle die Kammer zu ent-
scheiden hat.
S. 48.
Die durch dergleichen freywillige oder
durch die nach den Bestimmungen der Ur-
kunde O. 14. veranlaßten Austritte, so wie
durch den Tod der Abgeordneten während der
sechejährigen Dauer der Versammlung erle-
digten Stellen werden aus den gemaß der
Stimmen-Mehrheit nächstfolgenden Ersatz-
männern aus der nämlichen Classe und den
nädmlichen Regierungs= Bezirken ergänze,
weßhalb in den Wahl-Protocollen die Reihe
()