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der Gewaͤhlten auch in Hinsicht der Ersatz-
männer genau zu bemerken, und jede Stim-
men-Gleichheit bey letztern ebenfalls sogleich
zu entscheiden kömmt. Auf gleiche Weise
tritt in dem H. 44. Lit. c. bemerkten Falle,
wenn die Königliche Bewilligung nicht er-
theilt wird, der nächste Ersatzmann ein.
§. 340.
Den Mitgliedern der Kammer der Ab-
geordneten, welche nicht am Orte der Ver-
sammluns selbst wohnen, wird auf die Dauer
der Versammlung eine bemessene Entscha=
digung der Reise: und Zehrungs, Kosten in
der Art gegeben, daß ihnen
a) von dem zur Erscheinung bestimmten
Tage bis zum Schlusse der Versamm-
lung jedoch mit Einschluß des vorher,
gehenden und nachfolgenden Tages eine
Tagsgebühr von fl.;
b) für die Reisekosten von einer Entfernung
von 1 —o Stunden und so weiter von
jeden 6 Stunden eine Gebühr von g fl.
verabfolgt werden soll.
III. Ab'sch nittt.
Versammlung und Einberufung
der Stände.
G. So.
Zu den in der Verfassungs-Urkunde be-
stimmten oder vom Könige angeordneten
Versammlungen werden die Reichsräthe durch
Königliche Rescripte, die Abgeordneten der
zweyten Kammer durch öffentliche Ausschrei-
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bung einberufen, und hierin der Ort, und die
Zeit der Versammlung bestimmt werden.
Die letztern erhalten eine Abschrift die-
ser Ausschreibung mittelst besonderer Mit-
theilung der Koͤniglichen Regierung des Be-
zirks, welche ihnen bey der Erscheinung zur
Vollmacht dient.
. ör.
Beyde Kammern können nur gleichzeitig
zusammenberufen, eröffnet und geschlossen
werden, sohin ihre Sihungen nur in glei:-
chem Zeitraume halten.
S. S#2.
Jedes zur Versammlungeinberusene Mie-
glied hat sich am Tage seiner Ankunft an
dem bestimmten Ort der Versammlung bey
den geeigneten Behörden persönlich zu melden.
G. 53.
Die Reichstaͤthe machen diese Meldung
bey dem ersten Praͤsidenten, welchen der
Koͤnig fuͤr die Dauer der Versammlung
ernennt; die Abgeordneten bey der beson-
deren Einweisungs-Commission. Der Praͤ-
sident und die Einweisungs-Commissien wer-
den in dem Einberufungs-Decrete bekanm
gemacht werden.
h. 54.
Die Reichoräthe haben wenigstens drey
Tage vor der in dem Einberufungs= Re-
seripte bestimmten Versammlungs= Zeit an
den Präsidenten die schriftliche Erkldrung
über ihr Erscheinen zu übergeben, und der-
selben den in der Verfassungs-Urkunde vor-
geschriebenen Eid unter ihrer Fertigung bey-