Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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der Gewaͤhlten auch in Hinsicht der Ersatz- 
männer genau zu bemerken, und jede Stim- 
men-Gleichheit bey letztern ebenfalls sogleich 
zu entscheiden kömmt. Auf gleiche Weise 
tritt in dem H. 44. Lit. c. bemerkten Falle, 
wenn die Königliche Bewilligung nicht er- 
theilt wird, der nächste Ersatzmann ein. 
§. 340. 
Den Mitgliedern der Kammer der Ab- 
geordneten, welche nicht am Orte der Ver- 
sammluns selbst wohnen, wird auf die Dauer 
der Versammlung eine bemessene Entscha= 
digung der Reise: und Zehrungs, Kosten in 
der Art gegeben, daß ihnen 
a) von dem zur Erscheinung bestimmten 
Tage bis zum Schlusse der Versamm- 
lung jedoch mit Einschluß des vorher, 
gehenden und nachfolgenden Tages eine 
Tagsgebühr von fl.; 
b) für die Reisekosten von einer Entfernung 
von 1 —o Stunden und so weiter von 
jeden 6 Stunden eine Gebühr von g fl. 
verabfolgt werden soll. 
III. Ab'sch nittt. 
Versammlung und Einberufung 
der Stände. 
G. So. 
Zu den in der Verfassungs-Urkunde be- 
stimmten oder vom Könige angeordneten 
Versammlungen werden die Reichsräthe durch 
Königliche Rescripte, die Abgeordneten der 
zweyten Kammer durch öffentliche Ausschrei- 
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bung einberufen, und hierin der Ort, und die 
Zeit der Versammlung bestimmt werden. 
Die letztern erhalten eine Abschrift die- 
ser Ausschreibung mittelst besonderer Mit- 
theilung der Koͤniglichen Regierung des Be- 
zirks, welche ihnen bey der Erscheinung zur 
Vollmacht dient. 
. ör. 
Beyde Kammern können nur gleichzeitig 
zusammenberufen, eröffnet und geschlossen 
werden, sohin ihre Sihungen nur in glei:- 
chem Zeitraume halten. 
S. S#2. 
Jedes zur Versammlungeinberusene Mie- 
glied hat sich am Tage seiner Ankunft an 
dem bestimmten Ort der Versammlung bey 
den geeigneten Behörden persönlich zu melden. 
G. 53. 
Die Reichstaͤthe machen diese Meldung 
bey dem ersten Praͤsidenten, welchen der 
Koͤnig fuͤr die Dauer der Versammlung 
ernennt; die Abgeordneten bey der beson- 
deren Einweisungs-Commission. Der Praͤ- 
sident und die Einweisungs-Commissien wer- 
den in dem Einberufungs-Decrete bekanm 
gemacht werden. 
h. 54. 
Die Reichoräthe haben wenigstens drey 
Tage vor der in dem Einberufungs= Re- 
seripte bestimmten Versammlungs= Zeit an 
den Präsidenten die schriftliche Erkldrung 
über ihr Erscheinen zu übergeben, und der- 
selben den in der Verfassungs-Urkunde vor- 
geschriebenen Eid unter ihrer Fertigung bey-
	        
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