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zufuͤgen. Im Falle obwaltender besonderer
Hindernisse haben sie solche ebenfalls dem
Praͤsidenten in obigem Zeitraume anzuzeigen.
S. §§.
Jedem Mitgliede der beyden Kammern
ist bey seinem Eintritte ein Abdruck der
Verfassungs-Urkunde mit sämmtlichen Bey-
lagen zuzustellen.
. 56.
Wenn die Haͤlfte der Reichsraͤthe an-
wesend ist, so zeigt der Praͤsident mittelst
Deputation dem Koͤnige an, daß die Kam-
mer sich constituiren koͤnne, und die Eroͤff-
nung der Sthung erwarte.
S. 77.
Sie wählt sich zwey Secretaire, und
schlägt drey Mitglieder zur Auswahl des
zweyten Präsidenten vor, aus welchen der
König denselben ernennt.
S. 58.
Die Kammer der Reichsréthe ist durch
dle Königliche Eröffnung derselben rechtma-
ßig constituirt.
. 0.
Die Reichsräthe sitzen nach der in der
Verfassungs-Urkunde bestimmten Reihe, un-
ter sich aber nach ihrem Eineritte in dle
Kammer.
G. 0.
Zur gültigen Constituirung der Kammer
der Abgeordncten wird die Anwesenheit# von
zwey Drittheilen der gewählten Mirglieder
erfordert.
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*-
Die Einweisungs" Commission besteht
für den ersten Fall der Zusammenberufang
einer neugewéhlten Kammer aus einer eie
gends ernannten Königlichen Commission;
ausser diesem Falle aber aus dem räss-
denten und Secretaire der letzten Versamm:
lung.
§. 62.
Sie hat ver Allem die Beglaubigung
der Abgeordneten, ihre Wahlen und erforder-
lichen Eigenschaften mit Beyztehung von sechs
durch das Loos zu wählenden Mutgliedern
der Kammer zu prüfen, zu welchem Ende
ihr simmtliche Wahl-Protocolle mitgetheilt
werden, sonach ferner die Wahl des ersten
und zweyten Präsidenten, so wie der zwey
Secretaire's zu leiten.
. 63.
Die Mitglieder der Kammer wahlen für
die Stelle des Präsidenten sechs Mitglie-
der, aus welchen der König den ersten und
einen zweyten Präsidenten, der im Verhin-
derungsfalle oder in Abwesenheit des erstern
dessen Geschäftsführung übernimmt, für
die Dauer der Sitzung ernennt.
S. 64
Sie wählen serner aus ihrer Mitte zwey
Secretaire's.
G. 685.
Beyde Wahlen geschehen auf die nämli-
che Art, wie solche bey der Wahl-Versamm-
lung des Regierungs-Bezirkes angeordnet
itt, mirtelst schriftlicher Wahlzettel aus der
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