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Gesammtzahl der Abgeordneten, ohne Un-
terschied der Regierungs: Bezirke, Classen
oder Stände. Die Gewählten müssen ab-
solute Seimmenmehrheit für sich haben.
Bey Stimmengleichhelt entscheidet die
Wahl durch Kugeln. Zu Eröffnung der
Wahlzettel werden fünf Mitglieder durch
das Loos ernannt, und als Beysitzer der
Commission beygegeben.
*x
Die Commission übergiebt das Wahl-
Protocoll für den Vorschlag der Praͤsidenten
dem Koͤnigl. Staats-Ministerium des In-
nern, und macht sonach die Koͤnigl. Ernen-
nung bekannt, worauf sie ihre Function
schließt, und die Kammer der Abgeordne-
ten sich constituirt.
g. 67.
Die Ordnung der Plaͤtze, welche die Ab-
geordneten in den Versammlungen einzuneh-
men und beyzubehalten haben, werden durch
Loose bestimmt.
V. 68.
Wenn die Kammer der Abgeordneten
sich consticuict hat, so hat sie dem Könige
durch eine Abordnung, und der Kammer
der Reichsräthe auf die später vorgeschrie-
bene Weise anzuzeigen, daß sie versammelt
und constituirt sey. Zugleich untersucht sie
die Enrschuldigungen der nicht erschienenen
Mitglieder, und hat diesenigen, deren Ur-
sachen nicht gegründet befunden werden,
ohne weiters einzuberufen.
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§. 60.
Der König wird nach Constieulcung der
beyden Kammern den Tag zur Eröffnung
der ständischen Versammlung bestimmen, und
sich hiebey von sämmtlichen Mirgliedern den
im Titel VII. G. 25. vorgeschriebenen Eid
in Seine Hände ablegen lassen.
6. 7o.
Die später eintretenden Mitglieder lei-
sten diesen Etd in den Kammern in die Hände
des Präsidenten.
Titel II.
Wirkungskreis und Geschäftsgang der
Stände-Wersammlung.
Der Wirkungskreis der ständischen Ver-
sammlung ist in der Verfassungs-Urkunde
Tirel VII. bestimme ausgewiesen. Der
Geschäftsgang wird auf nachslehende Ar#
festgesetzt.
I. Abschnitt.
Vorstände und untergeordnetes
Personal der Kammern.
F. u.
Den Drsidenten der Kammern kommen
in der Regel alle Vorzüge und Obliegenheis
ten zu, die den Vorständen der Collegien
gebühren. Sie eröffnen alle Eingaben, und
weisen solche theils unmittelbar in Folge
nachstehender Bestimmungen, theils, nach-
dem sie zuvor der Kammer vorgelegt wor-
den sind, in Folge eines Beschlusses der-
selben an die betceffenden Ausschüsse zur Be-