Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gesammtzahl der Abgeordneten, ohne Un- 
terschied der Regierungs: Bezirke, Classen 
oder Stände. Die Gewählten müssen ab- 
solute Seimmenmehrheit für sich haben. 
Bey Stimmengleichhelt entscheidet die 
Wahl durch Kugeln. Zu Eröffnung der 
Wahlzettel werden fünf Mitglieder durch 
das Loos ernannt, und als Beysitzer der 
Commission beygegeben. 
*x 
Die Commission übergiebt das Wahl- 
Protocoll für den Vorschlag der Praͤsidenten 
dem Koͤnigl. Staats-Ministerium des In- 
nern, und macht sonach die Koͤnigl. Ernen- 
nung bekannt, worauf sie ihre Function 
schließt, und die Kammer der Abgeordne- 
ten sich constituirt. 
g. 67. 
Die Ordnung der Plaͤtze, welche die Ab- 
geordneten in den Versammlungen einzuneh- 
men und beyzubehalten haben, werden durch 
Loose bestimmt. 
V. 68. 
Wenn die Kammer der Abgeordneten 
sich consticuict hat, so hat sie dem Könige 
durch eine Abordnung, und der Kammer 
der Reichsräthe auf die später vorgeschrie- 
bene Weise anzuzeigen, daß sie versammelt 
und constituirt sey. Zugleich untersucht sie 
die Enrschuldigungen der nicht erschienenen 
Mitglieder, und hat diesenigen, deren Ur- 
sachen nicht gegründet befunden werden, 
ohne weiters einzuberufen. 
– 
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§. 60. 
Der König wird nach Constieulcung der 
beyden Kammern den Tag zur Eröffnung 
der ständischen Versammlung bestimmen, und 
sich hiebey von sämmtlichen Mirgliedern den 
im Titel VII. G. 25. vorgeschriebenen Eid 
in Seine Hände ablegen lassen. 
6. 7o. 
Die später eintretenden Mitglieder lei- 
sten diesen Etd in den Kammern in die Hände 
des Präsidenten. 
Titel II. 
Wirkungskreis und Geschäftsgang der 
Stände-Wersammlung. 
Der Wirkungskreis der ständischen Ver- 
sammlung ist in der Verfassungs-Urkunde 
Tirel VII. bestimme ausgewiesen. Der 
Geschäftsgang wird auf nachslehende Ar# 
festgesetzt. 
I. Abschnitt. 
Vorstände und untergeordnetes 
Personal der Kammern. 
F. u. 
Den Drsidenten der Kammern kommen 
in der Regel alle Vorzüge und Obliegenheis 
ten zu, die den Vorständen der Collegien 
gebühren. Sie eröffnen alle Eingaben, und 
weisen solche theils unmittelbar in Folge 
nachstehender Bestimmungen, theils, nach- 
dem sie zuvor der Kammer vorgelegt wor- 
den sind, in Folge eines Beschlusses der- 
selben an die betceffenden Ausschüsse zur Be-
	        
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