Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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henden Berathungen ausgesetzt, und es 
wird erst nach Beendigung des Vortrages 
der Königl. Commissarien, wenn dieser nicht 
eine andere Einleitung nothwendig machen 
sellte, zur Tages, Ordnung geschritten. 
. 13. 
Die Berathung über die von den be- 
sondern Ausschüssen erstatteten Vorträge, 
welche jedesmal unter die sämmelichen Mit, 
glieder zu vertheilen sind, kann nur nach 
drey Tagen vorgenommen werden, und die 
Mitglieder, welche hiebey über den An- 
teag zu sprechen wünschen, haben sich am 
Tage vor der Sitzung bey dem Secreta- 
riate mit dem Bemerken, ob sie für und 
wider den Antrag sprechen, zu melden, 
und ihren Wunsch vormerken lassen. 
. 10. 
Die Redner werden sodann nach der 
Reihe ihrer Sitze und mit der Eintheilung 
aufgerusen, daß sie abwechslungsweise für 
und wider sprechen. 
. 20. 
Keiner kann sprechen, ohne zuvor von 
dem Prsidenten der Kammer die Erlaub- 
niß hiezu erhalten zu haben und aufgeru- 
fen zu seyn; er hat sodann, wenn seine 
Rede den ganzen Gegenstand oder den grö- 
ßern Theil desselben umfaßt, auf dem be- 
sondern Rednerstuhle zu sprechen, wenn sie 
aber nur einzelne Bemerkungen betrifft, 
diese an seinem Platze vorzutragen. 
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§. al. 
Sie haben sich hieben aller Persönlich- 
keiten, aller unanständigen und beleidigen- 
den Ausdrücke, so wie aller Abweichungen 
von dem vorliegenden Berathungs-Gegen- 
stande zu enthalten, widrigenfalls der Prä- 
sident ste zur Ordnung zu verweisen, und 
im Weigerungsfalle selbst die sernere Wort- 
führung zu untersagen das Recht hat. 
Sollten sie sich selbst persönliche Ausfälle 
gegen den Regenten, die Königliche Fami 
lie oder die einzelnen Mitglieder der Kam- 
mern erlauben, oder Anträge gegen die all- 
gemeine Staatsverfassung zu stellen unter- 
nehmen, und ungeachtet der von dem Prä- 
sidenten gemachten Erinnerung hiemit fort- 
fahren, so ist derselbe berechtigt und ver- 
pflichtet, die Sthung für diesen Tag auf 
der Stelle zu schließen, und in der folgen, 
den Sitzung über die Bestrafung des feh- 
lenden Mitgliedes der Kammer vorzutra- 
gen, welche entscheiden wird, ob dasselbe 
zum bloßen Widerruf, oder zum zeitlichen 
oder gänzlichen Ausschluß aus der Kam- 
mer zu verurtheilen sey. 
. 23. 
Weim sämmtliche Mitglieder, welche 
sich zur Rede gemeldet, gesprochen haben, 
steht es jedem Mitgliede frey, nach der 
Reihe der Plätze noch seine allenfallsigen 
kurzen Bemerkungen vorzutragen, so wie 
es dem Referenten des Ausschusses und den 
Königl. Commissarien vorbehalten ist, noch 
einmal das Wort zu nehmen, wonach jede 
(7„#“)
	        
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