Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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weitere Discussion geschlossen, die Abstim- 
mung aber, nachdem die Fragen vorgelegt 
seyn werden, auf 3 Tage vertagt werden 
soll. 
§. 33. 
Kein Redner soll während seiner Rede 
unterbrochen werden, doch steht es dem Mi- 
nister und den Königl. Commisserien frey, 
im Falle durch dergleichen Vortráge zu el- 
nigen Erldurerungen und Aufschlüssen Ver- 
anlassung gegeben worden ist, diese sogleich 
zu ertheilen. 
§. 24. 
Die Königl. Staats -Minister, die 
Königl. Commissarten und die Berichtser- 
statter der Ausschüsse haben allein das Recht, 
ihre niedergeschriebenen Reden abzulesen. 
III. Abschnitt. 
Besondere Ausschüsse der 
Kanmern. 
S. 285. 
Jede der beyden Kammern erwählt gleich 
nach ihrer Constitutrung aus ihrer Mitte 
fünf besondere Ausschüsse, und zwar 
1) für die Gegenstände der Gesetzgebung; 
à) für die Steuern; 
3) für die übrigen an die Kammer gelan- 
Jenden Gegenstände der innern Reichs- 
Verwaltung; 
4) für die Staacs: Schuldeneilgung: 
  
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5) für die Untersuchung der vorkommen= 
den Beschwerden über die Verletzung 
der Staatsverfassung. 
Von jedem dieser fünf Ausschüsse ist 
ein Mitglied zu der im folgenden S 36. an- 
geordneten vorläufigen Prüfung der von den 
einzelnen Mugliedern der Kammer zu stel- 
lenden Anträge durch die Wahl der Ausschüsse 
selbst unter sich zu bestimmen, und dem 
Präsidenten hekannt zu machen. 
*5 
Die Auswahl der Ausschüsse geschiehr 
aus der Gesammtzahl der Mieglieder ohne 
Unterschied der Regierungs-Bezirke oder 
Classen durch absolute Stimmenmchrhett. 
—** 
Diese Ausschüsse bestehen in der Kam- 
mer der Reichsräthe aus fünf, in der Kam- 
mer der Deputirten aus sieben, höchstens 
neun Mitgliedern. 
. 28. 
Bey den Ausschüssen führt das in Jah- 
ren dlteste Mitglied den Vorsitz. Der Re- 
ferent und Secretaimwe wird von ihnen selbst 
gewählt. 
. 20. 
Um die an sie verwiesenen Gegenstände 
gehèörig zu bearbeiten, haben die Ausschüsse 
alle hiezu erforderlichen Erlduterungen zu 
sammeln, und sich hierüber mit den betreffen- 
den Staats-Ministerien in Benehmen zu
	        
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