Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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betreffen, welche in den verfassungsmäßigen 
Wirkungskreis der Stände sich eignen; sie 
werden jedesmal schriftlich dem Präsiden= 
ten übergeben, und vor Allem ducch den 
nach O. 35. zu bildenden Ausschuß in Ge- 
genwart des Prdsidenten geprüft, ob sie nach 
der oben gegebenen Bestimmung zur Annah- 
me geeignet sind oder nicht. Im letern 
Falle werden sie ohne weiteres nach absolu- 
ter Stimmenmehrheit der Ausschußglieder 
als ungeeignet zurückgewiesen, im erstern 
Falle aber gemäß Tit. VII. C. 20. der Ur- 
kunde der Kammer zur Vorlage gebracht, 
und von derselben erst entschieden, ob sie 
zu ndherer Würdigung an den Ausschuß 
gewiesen werden sollen; entschetdet diese ver- 
neinend, so beruht der Antrag, und kann 
in dieser Versammlung nicht mehr zur Spra- 
che kommen; im bejahenden Falle aber wird 
derselbe durch den betreffenden Ausschuß zur 
künftigen allgemeinen Berathung gebracht. 
#. 37. 
Jedem Mitgliede steht es frey, seine 
Anträge, so lange sie noch nicht der Kam' 
mer zur Vorlage gebracht sind, zurückju- 
nehmen, ist jedoch die erste Vorlage an die 
Kammer bereits geschehen, so hat dieselbe 
über die Zurücknahme zu entscheiden. 
. 38. 
Der für die Staatsschulden-Tilgung an- 
geordnete Ausschuß hat den Tilgungs-Plan, 
welcher den Kammern vorgelegt werden 
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wird, zu prüfen, so wie bey jeder nächst- 
folgenden Versammlung die seitherige Aus- 
führung und Befolgung desselben zu un- 
tersuchen, und das Resultat den Kammern 
vorzulegen. 
. 30. 
Damit der in der ständischen Versamm- 
lung genehmigte Tilgungs Plan genau ein- 
gehalten werde, ist derselben Tit. VII. 
G. 14. das Recht eingeräumt, zwey Mit- 
glieder zu ernennen, welche auch nach Be- 
endigung ihrer Sitzungen fortwährend von 
allen Verhandlungen der angeordneten Schul- 
dentilgungs: Commission genaue Kenntniß 
zu nehmen, und für die Befolgung der in 
der letzten Versammlung getroffenen Bes 
stimmungen zu wachen haben. Diesen 
dutgliedern sollen daher alle zehn Tage 
die sämmtlichen Verhandlungen der Com- 
mission, die Journale und Hauptbücher 
zur Einsicht vorgelegt werden, und sie sind 
befugt, im Falle die Commission ihren 
gegründeten Bemerkungen gegen allenfall- 
sige Ueberschreitungen der Befugnisse, oder 
Nichtbefolgung des genehmigten Tilgungs- 
Planes unbeachtet lassen würde, dem Ks- 
nige die gebührende Vorstellung zu über- 
geben, und bey der künftigen ständischen 
Versammlung ihre pflichtmäßige Anzeige 
zu machen.
	        
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