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betreffen, welche in den verfassungsmäßigen
Wirkungskreis der Stände sich eignen; sie
werden jedesmal schriftlich dem Präsiden=
ten übergeben, und vor Allem ducch den
nach O. 35. zu bildenden Ausschuß in Ge-
genwart des Prdsidenten geprüft, ob sie nach
der oben gegebenen Bestimmung zur Annah-
me geeignet sind oder nicht. Im letern
Falle werden sie ohne weiteres nach absolu-
ter Stimmenmehrheit der Ausschußglieder
als ungeeignet zurückgewiesen, im erstern
Falle aber gemäß Tit. VII. C. 20. der Ur-
kunde der Kammer zur Vorlage gebracht,
und von derselben erst entschieden, ob sie
zu ndherer Würdigung an den Ausschuß
gewiesen werden sollen; entschetdet diese ver-
neinend, so beruht der Antrag, und kann
in dieser Versammlung nicht mehr zur Spra-
che kommen; im bejahenden Falle aber wird
derselbe durch den betreffenden Ausschuß zur
künftigen allgemeinen Berathung gebracht.
#. 37.
Jedem Mitgliede steht es frey, seine
Anträge, so lange sie noch nicht der Kam'
mer zur Vorlage gebracht sind, zurückju-
nehmen, ist jedoch die erste Vorlage an die
Kammer bereits geschehen, so hat dieselbe
über die Zurücknahme zu entscheiden.
. 38.
Der für die Staatsschulden-Tilgung an-
geordnete Ausschuß hat den Tilgungs-Plan,
welcher den Kammern vorgelegt werden
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wird, zu prüfen, so wie bey jeder nächst-
folgenden Versammlung die seitherige Aus-
führung und Befolgung desselben zu un-
tersuchen, und das Resultat den Kammern
vorzulegen.
. 30.
Damit der in der ständischen Versamm-
lung genehmigte Tilgungs Plan genau ein-
gehalten werde, ist derselben Tit. VII.
G. 14. das Recht eingeräumt, zwey Mit-
glieder zu ernennen, welche auch nach Be-
endigung ihrer Sitzungen fortwährend von
allen Verhandlungen der angeordneten Schul-
dentilgungs: Commission genaue Kenntniß
zu nehmen, und für die Befolgung der in
der letzten Versammlung getroffenen Bes
stimmungen zu wachen haben. Diesen
dutgliedern sollen daher alle zehn Tage
die sämmtlichen Verhandlungen der Com-
mission, die Journale und Hauptbücher
zur Einsicht vorgelegt werden, und sie sind
befugt, im Falle die Commission ihren
gegründeten Bemerkungen gegen allenfall-
sige Ueberschreitungen der Befugnisse, oder
Nichtbefolgung des genehmigten Tilgungs-
Planes unbeachtet lassen würde, dem Ks-
nige die gebührende Vorstellung zu über-
geben, und bey der künftigen ständischen
Versammlung ihre pflichtmäßige Anzeige
zu machen.