Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

39“ 
„der ehrerbietigsten Bitte, derselben 
„die Allerhoͤchste Abhuͤlfe zu gewaͤh- 
„ren.“ 
h. 54.. 
Diese gemeinschaftlichen Vorlagen der 
Beschluͤsse werden von dem Praͤsidenten und 
dem Seeretaire einer jeden Kammer unter- 
zeichnet, und durch eine gemeinschaftliche 
Abordnung, welche aus den naͤmlichen In- 
dividuen mit Zuziehung von zwey Mitglie- 
dern einer jeden Kammer bestehen soll, 
dem Koͤnige uͤberreicht. 
S. s. 
Die Reichsstände haben außer den Kö- 
niglichen Staats-Ministerien mit keiner 
andern Königlichen Behörde in Benehmen 
zu treten, noch weniger Addressen an das 
Volk zu erlassen. 
G. 5. 
Eben so haben die einzelnen Mieglieder, 
welche in der Versammlung keinen beson- 
(L. 8.) 
Znr Beglaubigung: 
396 
dern Reglerungs= Bezirk, keinen ausge- 
schiedenen Stand oder Classe, sondern alle 
Unterthanen des Reiches ohne Unterschied 
zu vertreten haben, keine Instruction von 
ihren Wahlbezirken oder Classen zu über- 
nehmen, keine Rücksprache mit denselben zu 
pflegen, sondern des ganzen Landes Wohl 
und Beste unbefangen und ohne Beschrän= 
kung nach ihrer eigenen innern Ueberzeu- 
gung und ihren geschwornen Pflichten zu 
berathen. 
§. *. 
Die jährliche Schließung der Sitzun- 
gen wird der Köntg, so wie die Eröffnung 
verfügen; nach dem Schluße haben die Pr, 
sidenten das Canzley= Personal zu entlassen, 
und die Landrags-Acten dem ernannten Ar- 
chivar zur Aufbewahrung zu übergeben. 
München den 30. May 1318. 
Egid von Kobell, 
Kbuiglicher Staatsrath und General-Secretairé.
	        
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