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„der ehrerbietigsten Bitte, derselben
„die Allerhoͤchste Abhuͤlfe zu gewaͤh-
„ren.“
h. 54..
Diese gemeinschaftlichen Vorlagen der
Beschluͤsse werden von dem Praͤsidenten und
dem Seeretaire einer jeden Kammer unter-
zeichnet, und durch eine gemeinschaftliche
Abordnung, welche aus den naͤmlichen In-
dividuen mit Zuziehung von zwey Mitglie-
dern einer jeden Kammer bestehen soll,
dem Koͤnige uͤberreicht.
S. s.
Die Reichsstände haben außer den Kö-
niglichen Staats-Ministerien mit keiner
andern Königlichen Behörde in Benehmen
zu treten, noch weniger Addressen an das
Volk zu erlassen.
G. 5.
Eben so haben die einzelnen Mieglieder,
welche in der Versammlung keinen beson-
(L. 8.)
Znr Beglaubigung:
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dern Reglerungs= Bezirk, keinen ausge-
schiedenen Stand oder Classe, sondern alle
Unterthanen des Reiches ohne Unterschied
zu vertreten haben, keine Instruction von
ihren Wahlbezirken oder Classen zu über-
nehmen, keine Rücksprache mit denselben zu
pflegen, sondern des ganzen Landes Wohl
und Beste unbefangen und ohne Beschrän=
kung nach ihrer eigenen innern Ueberzeu-
gung und ihren geschwornen Pflichten zu
berathen.
§. *.
Die jährliche Schließung der Sitzun-
gen wird der Köntg, so wie die Eröffnung
verfügen; nach dem Schluße haben die Pr,
sidenten das Canzley= Personal zu entlassen,
und die Landrags-Acten dem ernannten Ar-
chivar zur Aufbewahrung zu übergeben.
München den 30. May 1318.
Egid von Kobell,
Kbuiglicher Staatsrath und General-Secretairé.