Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Anhang 
zu 
den 10 62 &. des Edictes über die äußern Rechts= Verbältnisse der Eirwohner des Könlg- 
reichs Baiern in Beziehung auf Religion und Kirchliche Gesellschaften in der Beplage I. zu 
Tuel IV. §. 9- der Verfassungs-Urkunde d# Konigreichs. 
Nro. 
II. 
Edict uber die innern Kirchlichen Angelegenhciten der Protestantischen Ge- 
sammt-Gemeinde in dem Köntgreiche. 
  
J. 
Verfassung des Protestantischen Kir- 
chen= Negiments. 
W. 1. 
D. oberste Expiscopet und die daraus 
hervorgehende Leitung der Porotestantischen 
innern Kirchen = Angelegenheiten soll künftig 
durch ein selbstständiges Ober-Consisto-= 
rium ausgeübt werden, welches dem Staats- 
Ministerium des Innern unmittelbar unter- 
geerdnet ist. 
. 2. 
Dasselbe besteht: 
a) aus einem Präsidenten des Protestanti- 
schen Glaubens-Bekenntnisses; 
h|) aus vier geistlichen Ober= Conststorial= 
rothen, unter welchen Einer der refor- 
Wirten Religion ist; 
c) aus einem weltlichen Rathe; 
d) aus dem nothwendigen Unter-Personal, 
mit Einschluß eines Rechnungsverstaͤndi- 
gen zur Super-Revision der Pfarr- 
Faß onen und der Rechnungen über die 
Pfarre: Unterstuͤgungs- und Witwen- 
Cassen. 
g. 3. 
Die Ober: Consistorialräthe haben den 
Rang der Centralräthe; die Gehalte und 
respec:ive Functions= Zulagen des Gesammt= 
Personals werden auf die Staats-Casse über- 
nommen. 
6. 4. 
Statt der bisherigen Gencral-Decanate 
sollen drey Consistorien, in Ausbach, 
Baireuth und für den Nheinkreis, zu Sxeyer, 
errichtet werden. 
Oiese sollen künftig bestehen: 
a) aus einem Vorstande der Protestan- 
tischen Confession; diese Function soll 
dem Regierungs -Olrector, oder dem 
ältesten Regierungsrathe derselben Con- 
fessien, übertragen werden; 
b) aus zwep geistlichen und einem wollli- 
chen Protestantischen Rathe, dann 
c) aus dem nothwendigen Unter-Personal. 
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