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Anhang
zu
den 10 62 &. des Edictes über die äußern Rechts= Verbältnisse der Eirwohner des Könlg-
reichs Baiern in Beziehung auf Religion und Kirchliche Gesellschaften in der Beplage I. zu
Tuel IV. §. 9- der Verfassungs-Urkunde d# Konigreichs.
Nro.
II.
Edict uber die innern Kirchlichen Angelegenhciten der Protestantischen Ge-
sammt-Gemeinde in dem Köntgreiche.
J.
Verfassung des Protestantischen Kir-
chen= Negiments.
W. 1.
D. oberste Expiscopet und die daraus
hervorgehende Leitung der Porotestantischen
innern Kirchen = Angelegenheiten soll künftig
durch ein selbstständiges Ober-Consisto-=
rium ausgeübt werden, welches dem Staats-
Ministerium des Innern unmittelbar unter-
geerdnet ist.
. 2.
Dasselbe besteht:
a) aus einem Präsidenten des Protestanti-
schen Glaubens-Bekenntnisses;
h|) aus vier geistlichen Ober= Conststorial=
rothen, unter welchen Einer der refor-
Wirten Religion ist;
c) aus einem weltlichen Rathe;
d) aus dem nothwendigen Unter-Personal,
mit Einschluß eines Rechnungsverstaͤndi-
gen zur Super-Revision der Pfarr-
Faß onen und der Rechnungen über die
Pfarre: Unterstuͤgungs- und Witwen-
Cassen.
g. 3.
Die Ober: Consistorialräthe haben den
Rang der Centralräthe; die Gehalte und
respec:ive Functions= Zulagen des Gesammt=
Personals werden auf die Staats-Casse über-
nommen.
6. 4.
Statt der bisherigen Gencral-Decanate
sollen drey Consistorien, in Ausbach,
Baireuth und für den Nheinkreis, zu Sxeyer,
errichtet werden.
Oiese sollen künftig bestehen:
a) aus einem Vorstande der Protestan-
tischen Confession; diese Function soll
dem Regierungs -Olrector, oder dem
ältesten Regierungsrathe derselben Con-
fessien, übertragen werden;
b) aus zwep geistlichen und einem wollli-
chen Protestantischen Rathe, dann
c) aus dem nothwendigen Unter-Personal.
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