Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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g. 5. 
Die Consistorialräthe haben den Rang 
der vormaligen Kreis-Kirchenräthe. Die 
Besoldungen und respective Functions-Zus 
lagen des Consistorial-Dersonals werden gleich- 
falls auf die Staats-Casse übernommen. 
S. 6. 
Die bisherige Verfassung der Distriets- 
Decanate und Districts-Schul-In= 
spectionen, so wie der übrigen Mittelorga- 
ne wird beybehalten. 
K. 7. 
Zur Handhabung der Kirchen-Verfassung 
soll in jedem Decanate eine jahrliche Vistta- 
tien, und am Decanats= Sige jährlich eine 
Diöcesan-Synode, dann alle vier Jahre eine 
ellgemeine Synode am Sitze des Consisto- 
riums, unter der Leitung eines Mitgliedes 
#des Ober-Consistoriums, zur Berathung über 
innere Kirchen= Angelegenheiten, in Gegen- 
wart eines Königlichen Commissaire's, welcher 
jedoch an den Berathungen sekbst keinen Antheil 
zu nehmen hat, gehalten werden. 
g. 8. 
Die theologische Pruͤfungs-Coinmission 
für die Aufnahms-Prüfung der Protestanti- 
schen Pfarramts= Candidaten bleibt in Ans- 
bach mit dem Consistorium daselbst, so wie 
in Speyer mit dem dortigen Consistorium für 
die Candidaten aus dem Nheinkreise, ver- 
bunden. Derselben sind auch die Anstel- 
lungs Prüfungen in den jährlich auszuschrei- 
benden: Concurs-Terminen übertragen. 
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Es soll dabey ruͤcksichtlich der Fragen und 
Aufgaben der Censur und Ciassification ein 
analoges Verfahren, wie bey den Prüfungen 
der Candidaten für den Staatedienst, nach 
der Verordnung vom ten December 161# 
beobachtet und eingeleitet werden. Im Ueb- 
tigen verbleibt es bey der Instruction über die 
Drüfung der Protestantischen Pfarramts-Can- 
didaten und deren Beförderung vom 23. Jän- 
ner 1800, und deren Modification vom 8. 
Neovember 1813. 
8. 9. 
Die allgemeine Unterstuͤtzungs- Anstalt fuͤr 
Protestantische Geisiliche des Obermain- Rezat- 
Ober- und Unterdonau- Isar- und Aegen- 
Kreises, dann die Versorgungs-Anstalt fuͤr 
Pfarrers = Witwen dieser Kreise, bleibt mit 
ihrer Administration in Nürnberg, unter der 
Leitung des Consistoriums zu Ansbach und 
der Oberaussicht des Ober= Connstoriums, 
nach der bisherigen Perfassung dieser beyden 
Instirute. 
  
I. 
Wirkungskreis des Ober-Conssstori= 
ums und der dieiem untergeordneten 
Consistorten. 
.10. 
Alle Gegenstände, welche die Aufrechthal- 
tung der Religions-Edicte und der Verord= 
nungen über die öffentlichen und bürgerbchen 
Verhältnisse der religissen Gememden und 
Körperschaften; die Handhabung der gesebli-
	        
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