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g. 5.
Die Consistorialräthe haben den Rang
der vormaligen Kreis-Kirchenräthe. Die
Besoldungen und respective Functions-Zus
lagen des Consistorial-Dersonals werden gleich-
falls auf die Staats-Casse übernommen.
S. 6.
Die bisherige Verfassung der Distriets-
Decanate und Districts-Schul-In=
spectionen, so wie der übrigen Mittelorga-
ne wird beybehalten.
K. 7.
Zur Handhabung der Kirchen-Verfassung
soll in jedem Decanate eine jahrliche Vistta-
tien, und am Decanats= Sige jährlich eine
Diöcesan-Synode, dann alle vier Jahre eine
ellgemeine Synode am Sitze des Consisto-
riums, unter der Leitung eines Mitgliedes
#des Ober-Consistoriums, zur Berathung über
innere Kirchen= Angelegenheiten, in Gegen-
wart eines Königlichen Commissaire's, welcher
jedoch an den Berathungen sekbst keinen Antheil
zu nehmen hat, gehalten werden.
g. 8.
Die theologische Pruͤfungs-Coinmission
für die Aufnahms-Prüfung der Protestanti-
schen Pfarramts= Candidaten bleibt in Ans-
bach mit dem Consistorium daselbst, so wie
in Speyer mit dem dortigen Consistorium für
die Candidaten aus dem Nheinkreise, ver-
bunden. Derselben sind auch die Anstel-
lungs Prüfungen in den jährlich auszuschrei-
benden: Concurs-Terminen übertragen.
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Es soll dabey ruͤcksichtlich der Fragen und
Aufgaben der Censur und Ciassification ein
analoges Verfahren, wie bey den Prüfungen
der Candidaten für den Staatedienst, nach
der Verordnung vom ten December 161#
beobachtet und eingeleitet werden. Im Ueb-
tigen verbleibt es bey der Instruction über die
Drüfung der Protestantischen Pfarramts-Can-
didaten und deren Beförderung vom 23. Jän-
ner 1800, und deren Modification vom 8.
Neovember 1813.
8. 9.
Die allgemeine Unterstuͤtzungs- Anstalt fuͤr
Protestantische Geisiliche des Obermain- Rezat-
Ober- und Unterdonau- Isar- und Aegen-
Kreises, dann die Versorgungs-Anstalt fuͤr
Pfarrers = Witwen dieser Kreise, bleibt mit
ihrer Administration in Nürnberg, unter der
Leitung des Consistoriums zu Ansbach und
der Oberaussicht des Ober= Connstoriums,
nach der bisherigen Perfassung dieser beyden
Instirute.
I.
Wirkungskreis des Ober-Conssstori=
ums und der dieiem untergeordneten
Consistorten.
.10.
Alle Gegenstände, welche die Aufrechthal-
tung der Religions-Edicte und der Verord=
nungen über die öffentlichen und bürgerbchen
Verhältnisse der religissen Gememden und
Körperschaften; die Handhabung der gesebli-