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chen Grenzen zwischen weltlicher und geistlicher
Gewalt; die Bewahrung und Vertrekung der
landesfürstlichen Rechte und Interessen in Be-
zug auf die Kirchen aller Confessionen und
deren Anstalten und Güter; die Handhabung
der gesammten Religions= und Kirchen-Po“
licey in allen Beziehungen, und besonders
in Rücksicht auf alle äußeren Handlungen der
Kirchen= Gemeinden und ihrer Angehörigen
betreffen, gehören zur Competenz der Kreis-
Negierungen und des Staats-Ministeriums
des Innern, nach den nähern Bestimmungen
der hierüber erlassenen besondern Verordnun-
gen über die Formation und den Wirkungs-
kreis der obersten Verwaltungs-Stellen in
den Kreisen vom 27. März 1017, dann über
den Geschäftskreis der Staats-Ministerien
vom 15. April 1317.
G. 11.
Der Wirkungskreis des Ober-Consisto-
riums so wie der ihm untergeordneten Con-
sistorien in den Kreisen ist demnach beschraͤnkt
auf die Gegenstaͤnde der innern Kirchen-Po-
licey, auf die Ausübung des mit der Staatẽ-
gewalt verbundenen Exiscopats und die Lei-
tung der innern Kirchen-Angelegenheiten; es
steht ihnen hiernach zu: die Aufsicht über Kir-
chen-Verfassung, Kirchen-Ordnung, Dieei-
plin, Lehrvorträge, Amteführung und Be-
tragen der Geistlichen, Prüfung, Ordination,
Anstellung und Beförderung der Candidaten,
Ertheilung des Religions-Unterrichts in den
Schulen, Cultus, Liturgie und Nitual, Pu-
rificationen und Diemembrationen der Pfar-
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reyen, Erledigung und Wiederbesetzung der
Pfarrstellen und anderer Kirchendienste, In-
vestitur der Geistlichen, Synodal= und Dis-
cesan-Verhältnisse, Diopensationen, Pfarr-
Witwen= und Pfarr-Densions-Anstalten,
Fatirung und Veränderung der Pfarr-Ein-
künfte.
In Ansehung des Geschäftskreises des
Ober= Consistoriums und der untern Const=
storien wird es im Allgemeinen bey den Be-
stimmungen belassen, welche hierüber in den
frühern Edicten, nämlich:
) in der Anordnung einer Section in Kir-
chen-Gegenständen vom 3. September
1308, insbesondere im &. VI.;
b) in den Instructionen für das General=
Consistorium und für die General-Kreis-
Commissariate, in Beziehung auf das
Kirchenwesen der Protestantischen Ge-
sammtGemeinde des Königriches Baiern
vom 8. September 1800;
c) in dem Edicte über die Bildung der
Mittelstellen für die Protestantischen Kir-
chen-Angelegenheilen vom 17. März 1809
enthalten sind.
’*m'iD
In Ansehung der Verwaltung des Siif-
tungs-Vermögens und der Oberaufsicht über
die Erhaltung und zweckmäßige Verwendung
des Vermögens der Protestantischen Kirche und
Kirchen= Stiftungen verbleibt es bep den bis-
herigen gesetzlichen Bestimmungen.