Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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chen Grenzen zwischen weltlicher und geistlicher 
Gewalt; die Bewahrung und Vertrekung der 
landesfürstlichen Rechte und Interessen in Be- 
zug auf die Kirchen aller Confessionen und 
deren Anstalten und Güter; die Handhabung 
der gesammten Religions= und Kirchen-Po“ 
licey in allen Beziehungen, und besonders 
in Rücksicht auf alle äußeren Handlungen der 
Kirchen= Gemeinden und ihrer Angehörigen 
betreffen, gehören zur Competenz der Kreis- 
Negierungen und des Staats-Ministeriums 
des Innern, nach den nähern Bestimmungen 
der hierüber erlassenen besondern Verordnun- 
gen über die Formation und den Wirkungs- 
kreis der obersten Verwaltungs-Stellen in 
den Kreisen vom 27. März 1017, dann über 
den Geschäftskreis der Staats-Ministerien 
vom 15. April 1317. 
G. 11. 
Der Wirkungskreis des Ober-Consisto- 
riums so wie der ihm untergeordneten Con- 
sistorien in den Kreisen ist demnach beschraͤnkt 
auf die Gegenstaͤnde der innern Kirchen-Po- 
licey, auf die Ausübung des mit der Staatẽ- 
gewalt verbundenen Exiscopats und die Lei- 
tung der innern Kirchen-Angelegenheiten; es 
steht ihnen hiernach zu: die Aufsicht über Kir- 
chen-Verfassung, Kirchen-Ordnung, Dieei- 
plin, Lehrvorträge, Amteführung und Be- 
tragen der Geistlichen, Prüfung, Ordination, 
Anstellung und Beförderung der Candidaten, 
Ertheilung des Religions-Unterrichts in den 
Schulen, Cultus, Liturgie und Nitual, Pu- 
rificationen und Diemembrationen der Pfar- 
  
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reyen, Erledigung und Wiederbesetzung der 
Pfarrstellen und anderer Kirchendienste, In- 
vestitur der Geistlichen, Synodal= und Dis- 
cesan-Verhältnisse, Diopensationen, Pfarr- 
Witwen= und Pfarr-Densions-Anstalten, 
Fatirung und Veränderung der Pfarr-Ein- 
künfte. 
In Ansehung des Geschäftskreises des 
Ober= Consistoriums und der untern Const= 
storien wird es im Allgemeinen bey den Be- 
stimmungen belassen, welche hierüber in den 
frühern Edicten, nämlich: 
) in der Anordnung einer Section in Kir- 
chen-Gegenständen vom 3. September 
1308, insbesondere im &. VI.; 
b) in den Instructionen für das General= 
Consistorium und für die General-Kreis- 
Commissariate, in Beziehung auf das 
Kirchenwesen der Protestantischen Ge- 
sammtGemeinde des Königriches Baiern 
vom 8. September 1800; 
c) in dem Edicte über die Bildung der 
Mittelstellen für die Protestantischen Kir- 
chen-Angelegenheilen vom 17. März 1809 
enthalten sind. 
’*m'iD 
In Ansehung der Verwaltung des Siif- 
tungs-Vermögens und der Oberaufsicht über 
die Erhaltung und zweckmäßige Verwendung 
des Vermögens der Protestantischen Kirche und 
Kirchen= Stiftungen verbleibt es bep den bis- 
herigen gesetzlichen Bestimmungen.
	        
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