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8. 13.
Dem Ober= Conastorium ist die Aussicht
uͤber das Protestantisch- ther logischa Studium
auf der Universität Erlangen in Ansebnng der
Lehren uͤbertragen, auch wird bey Besetzung
der theolegischen Lehrstellen dasselbe mit seinem
Gutachten vernommen.
G. 14. .
Demselben, so wie den untern Consistorien
in ihren Bezirien, verbleibt, wie schon in den
frühern Edicten verordnet war, die Aussicht
aber den Protestantischen Religions-Unter-
richt in den Schulen. Die Aussicht und die
Anordnungen über den übrigen Unterricht,
sowohl in den Bolksschulen als Studien-An-
stalten, gehören als ein Staaks-Policey-Gegen-
stand lediglich zur Competenz der Regierungen
und des Staats-Ministeriums des Junern,
nach den darüber bestehenden gesetzlichen Ein-
richtungen. In den Kreisen, in welchen die
größere Mehrheit der Einwohner Protestanti-
scher Confession ist, soll jedoch das Referat
in Schul-Angelegenheiten einem Nathe von
dieser. Confession übertragen, auch soll unter
den Ober: Semdienräthen jederzeit Einer von der
protestantischen Confession angestellt werden.
III.
Perhältniße des Ober-Conssstoriums
zu den untern Consistorien, und dieser
zu den Regierungen und andern
weltlichen Behörden.
. 15.
Die Consistorien behalten in allen Bezie-
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hungen gegen das Ober- Cons:sterium das-
selde Verhältniß, in welchem die zritherigen
General: Decanate zu den Gener«al- Consi-
storium gestellt waren.
8. 16.
Die Consistorien sind in ihrem Wit-
kungskreise gegen die Regierungen als
coordinirte Stellen zu betrachten, wonach
sie sich wechselseitig gegen einander zu be-
nehmen haben; in Staats-, DPolicey= und
andern nach dem Edicte über die äußern
Nechts-Verhäliniße zur weltlichen Regierung
gehhrigen Gegenständen aber sind sie den
Regierungen untergeben, diese haben jedoch
in ihren Ansfertigungen an dieselben sich je-
derzeit einer geziemenden Schreibart zu be-
dienen.
g. 17.
Den Consistorien sind in Gegenstaͤnden
ihres Wirkungskreises die Districts-Decanate
und Psarrer untergeordnet; Verfügungen an
weltliche Behörden können sie nur durch
die Regierung bewirken, welche ihnen zur
Unterstützung in der Ausübung ihrer Amts-
befugniße nicht verweigert werden dürfen, so
lange sie in den gesetzlichen Schranken ihres
Wirkungeleises verbleiben; auch werden die
Landgerichte und übrigen Policey-Stellen hier-
durch angewiesen, denselden hiezu jederzeit
den erforderlichen Berstand zu leisten.