Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

Wir 
Ludwig, Kronprinz von Baiern 2c. 2. 
Urkunden und fügen hiemit zu wissen: 
Nagdem des Koͤnigs Unsers Herrn und vielgeliebtesten Herrn Vaters 
Majestät dem Königreiche eine seinen äußern und innern Verhältnißen angemessene 
Verfassung mit ständischer Einrichtung unterm 26. dieses Monats zu geben geruhet haben, 
und die desfallsige Urkunde Uns vollständig mitgetheilt worden ist, und nachdem Wir nach 
genommener Einsicht über den Inhalt derselben nicht die mindeste Erinnerung zu machen 
gefunden haben, so erklären Wir hierdurch, daß Wir diese Urkunde als ein bindendes 
Staats-Grundgesetz in allen seinen Theilen vollkommen anerkennen, und haben zu Be- 
kräftigung dieser Unserer Erklärung gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und 
bessegelt. 
So geschehen München den 30. May 1818. 
(L. S.) Ludwig, Kronprinz.
	        
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