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a. Alle diejenigen, deren Vater, oder wenn
sie außer der Ehe erzeugt wurden, deren
Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Ei-
genschaft eines Unterthans mit dem Staate
in Verbindung gestanden hat, oder wel-
che ausdruͤcklich zu Unterthanen aufge-
nommen wordeu sind, ohne nachher wie-
der aus dem Unterthans-Verbande ent-
lassen worden zu seyn, oder ein anderwei-
tiges Heimathrecht erworben zu haben;
*.
Diejenigen, welche von heimathlosen
Aeltern zufällig innerhalb des Staatsge-
biets gebohren sind, so lange sse nicht in
einem anderen Staate das Unterthanen-
Recht, nach dessen Verfassung, erwor=
ben, oder sich daselbst mit Anlegung ei-
ner Wirthschaft verheirather, oder darin,
unter Zulassung der Obrigkeit, jehn Jahre
lang gewohnt haben;
Diejenigen, welche zwar weder in dem
Sctaatsgebiete gebohren sind, noch das
Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung,
erworben haben, hingegen nach Aufhe=
bung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen
Verhältniße, oder überhaupt als heimath=
los dadurch in nähere Verbindung mit dem
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Staate getreten sind, daß sie sich daselbst
unter Anlegung einer Wirthschaft verhei-
rathet haben, oder daß ihnen wahrend ei-
nes Zeitraums von zehn Jahren stillschwei-
gend gestattet worden ist, darin ihren
Wohnsitz zu haben.
g. 3.
Wenn ein Landstreicher ergriffen wird,
welcher in dem einen Staate zufaͤllig geboh-
ren ist, in einem andern aber das Untertha-
nenrecht ausdruͤcklich erworben, oder mit An-
legung einer Wirthschaft sich verheirathet,
oder durch zehnjährigen Aufenthalt sich ein-
heimisch gemacht hat; so ist der letztere Staat
vorzugsweise ihn aufzunehmen verbunden.
Trifft das ausdrücklich erworbene Untertha-
neurecht in dem einen Staate, mit der Ver-
heirathung oder zehnjähriger Wohnung in
einem andern Staate, zusammen, so ist das
erstere Verhältniß entscheidend. Ist ein Hei-
mathloser in dem einen Staate in die Ehe
eingetreten, in einem andern aber nach seiner
Verheirathung während des bestimmten Zeit-
raums von zehn Jahren geduldet worden;
so muß er in dem letztern behbehalten
werden.
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