Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

457 
a. Alle diejenigen, deren Vater, oder wenn 
sie außer der Ehe erzeugt wurden, deren 
Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Ei- 
genschaft eines Unterthans mit dem Staate 
in Verbindung gestanden hat, oder wel- 
che ausdruͤcklich zu Unterthanen aufge- 
nommen wordeu sind, ohne nachher wie- 
der aus dem Unterthans-Verbande ent- 
lassen worden zu seyn, oder ein anderwei- 
tiges Heimathrecht erworben zu haben; 
*. 
Diejenigen, welche von heimathlosen 
Aeltern zufällig innerhalb des Staatsge- 
biets gebohren sind, so lange sse nicht in 
einem anderen Staate das Unterthanen- 
Recht, nach dessen Verfassung, erwor= 
ben, oder sich daselbst mit Anlegung ei- 
ner Wirthschaft verheirather, oder darin, 
unter Zulassung der Obrigkeit, jehn Jahre 
lang gewohnt haben; 
Diejenigen, welche zwar weder in dem 
Sctaatsgebiete gebohren sind, noch das 
Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung, 
erworben haben, hingegen nach Aufhe= 
bung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen 
Verhältniße, oder überhaupt als heimath= 
los dadurch in nähere Verbindung mit dem 
2 
458 
Staate getreten sind, daß sie sich daselbst 
unter Anlegung einer Wirthschaft verhei- 
rathet haben, oder daß ihnen wahrend ei- 
nes Zeitraums von zehn Jahren stillschwei- 
gend gestattet worden ist, darin ihren 
Wohnsitz zu haben. 
g. 3. 
Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, 
welcher in dem einen Staate zufaͤllig geboh- 
ren ist, in einem andern aber das Untertha- 
nenrecht ausdruͤcklich erworben, oder mit An- 
legung einer Wirthschaft sich verheirathet, 
oder durch zehnjährigen Aufenthalt sich ein- 
heimisch gemacht hat; so ist der letztere Staat 
vorzugsweise ihn aufzunehmen verbunden. 
Trifft das ausdrücklich erworbene Untertha- 
neurecht in dem einen Staate, mit der Ver- 
heirathung oder zehnjähriger Wohnung in 
einem andern Staate, zusammen, so ist das 
erstere Verhältniß entscheidend. Ist ein Hei- 
mathloser in dem einen Staate in die Ehe 
eingetreten, in einem andern aber nach seiner 
Verheirathung während des bestimmten Zeit- 
raums von zehn Jahren geduldet worden; 
so muß er in dem letztern behbehalten 
werden. 
(30“)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.