G. 4.
Sind bey einem Vagabunden oder auszu-
weisenden Verbrecher keine der in den vor-
stehenden Paragraphen enthaltenen Bestim-
mungen anwendbar, so muß derjenige Staat,
in welchem er sich befindet, ihn vorläufig
bepbehalten.
S. 8.
Verheirathete Personen weiblichen Ge-
schlechts sind demjenigen Staate zuzuweisen,
welchem ihr Ehemann, vermäge eines der an-
geführten Verhältniße zugehört. Wittwen
sind nach eben denselben Grundsätzen zu be-
handeln, es wäre denn, daß während ihres
Wittwenstandes eine Veränderung eingetre-
ten seyn, durch welche sie nach den Grund-
säten der gegenwärtigen Uebereinkunft, ei-
nem andern Staate zufallen.
g. 6.
Befinden sich unter einer heimathlosen Fa-
milie Kinder unter 14 Jahren, oder welche
sonst wegen des Unterhalts, den sie von den
Aeltern genießen, von denselben nicht ge-
trennt werden können, so sind solche, ohne
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Räücksicht auf ihren zufälligen Geburtsort,
in denjenigen Staat zu verweisen, welchem,
bey ehelichen Kindern der Vater, oder bey
unehelichen die Mutter, zugehört. Wenn
aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr
am Leben ist, und Letztere bey ihrem Vater
befindlich sind, so werden sie von dem Staate
mit übernommen, welchem der Vater zu-
gehoͤrt.
G.. 7.
Hat ein Staatsangehbriger durch irgend
eine Handlung sich seines Bürger-Rechts
verlustig gemacht, ohne einem andern Staate
zugehörig geworden zu seyn, so kann der er-
stere Staat der Beybehaltung oder Wieder-
annahme desselben sich nicht entziehen.
*“
Handlungediener, Handwerksgesellen und
Dienstboten, welche, ohne eine selbstständige
Wirehschaft zu haben, in Diensten stehen,
ingleichen Zöglinge und Studierende, welche
der Erzlehung und des Unterrichts wegen,
irgendwo verweilen, erwerben durch diesen