Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Vollziehung der Verfassung angeordneten 
Ministerial--Conferenz beschloßen, daß vor 
allem die Erklaͤrung beyder streitenden Theile 
zu vernehmen: ob sie beyderseits in die 
Fortsehung und Entscheidung der fragli- 
chen Rechtssachen bey dersentgen Instanz, 
wo sie gegenwirtig anhängig sind, nach den 
Bestimmungen der Gerichts-Ordnung am 
angeführten Orte willigen? wobey es so- 
dann mit Vorbehalt des weitern ordentli- 
chen Instanzen-Zuges sein Bewenden hat; 
widrigen Falls aber, und wenn sich die 
eine oder die andere Parthey auf den ver- 
fassungsmäßigen bevorzugten Gerichtsstand 
berufse, die Acten in der dLage, worin 
sie sich befnden, dahin abgegeben werden 
sollen. 
Nach dieser Verordnung, welche durch 
das Gesetz-Blaz zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht wird, ist sich in allen Fällen ge- 
nauest zu achten. 
München am 23. July 1318. 
Max. Joseph. 
Gr. v. Reigersberg. Gr. v. Triva. Gr. v. Thürbeim. 
Freoh. v. Lerchenseld. Gr. v. Torriug. 
Nach dem Befehle 
Seiner Majestät deo Kbnigs: 
Egid v. Kobell. 
  
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(Die Competenz über Ehestrekrigkelten bey ge- 
mischten Ehen betreffend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Königvon Baiern. 
Nachdem durch die Verfassungs-Urkunde 
und derselben Beylage II. so wie durch 
den Anhang Nr. I. und II. grundgesetzlich 
feststehr, daß Ehestreitigkeiten, in soferne 
es auf Schließung, Erhaltung oder Tren- 
nung der Che ankömmt, wenn beyde Theile 
der catholischen Religion zugethan sind, 
im ganzen Umfange Unseres Königreiches 
nur allein bey den Catholischen geistlichen 
Gerichten angebracht werden können, und 
die Frage: ob ein geschiedener Ehegatte, 
nach den Grundsätzen seiner Religion, von 
der erfolgten Trennung der vorigen Ehe 
zur Voellziehung einer andern Gebrauch 
machen könne und dürse, in Zukunft nur 
von der Entscheidung der zuständigen geist- 
lichen Behörde abhängt, so haben Wir 
wegen consequenter Anwendung der ver- 
fassungsmäßigen Bestimmungen auf die 
Competenz bey gemischten Ehen zur Ver- 
meidung aller Zweifel und Anstände nöthig 
erachtet, nach Vernehmung der durch Un- 
ser Reseript vom 29. May d. J. mit der
	        
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