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Vollziehung der Verfassung angeordneten
Ministerial--Conferenz beschloßen, daß vor
allem die Erklaͤrung beyder streitenden Theile
zu vernehmen: ob sie beyderseits in die
Fortsehung und Entscheidung der fragli-
chen Rechtssachen bey dersentgen Instanz,
wo sie gegenwirtig anhängig sind, nach den
Bestimmungen der Gerichts-Ordnung am
angeführten Orte willigen? wobey es so-
dann mit Vorbehalt des weitern ordentli-
chen Instanzen-Zuges sein Bewenden hat;
widrigen Falls aber, und wenn sich die
eine oder die andere Parthey auf den ver-
fassungsmäßigen bevorzugten Gerichtsstand
berufse, die Acten in der dLage, worin
sie sich befnden, dahin abgegeben werden
sollen.
Nach dieser Verordnung, welche durch
das Gesetz-Blaz zur öffentlichen Kenntniß
gebracht wird, ist sich in allen Fällen ge-
nauest zu achten.
München am 23. July 1318.
Max. Joseph.
Gr. v. Reigersberg. Gr. v. Triva. Gr. v. Thürbeim.
Freoh. v. Lerchenseld. Gr. v. Torriug.
Nach dem Befehle
Seiner Majestät deo Kbnigs:
Egid v. Kobell.
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(Die Competenz über Ehestrekrigkelten bey ge-
mischten Ehen betreffend.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Königvon Baiern.
Nachdem durch die Verfassungs-Urkunde
und derselben Beylage II. so wie durch
den Anhang Nr. I. und II. grundgesetzlich
feststehr, daß Ehestreitigkeiten, in soferne
es auf Schließung, Erhaltung oder Tren-
nung der Che ankömmt, wenn beyde Theile
der catholischen Religion zugethan sind,
im ganzen Umfange Unseres Königreiches
nur allein bey den Catholischen geistlichen
Gerichten angebracht werden können, und
die Frage: ob ein geschiedener Ehegatte,
nach den Grundsätzen seiner Religion, von
der erfolgten Trennung der vorigen Ehe
zur Voellziehung einer andern Gebrauch
machen könne und dürse, in Zukunft nur
von der Entscheidung der zuständigen geist-
lichen Behörde abhängt, so haben Wir
wegen consequenter Anwendung der ver-
fassungsmäßigen Bestimmungen auf die
Competenz bey gemischten Ehen zur Ver-
meidung aller Zweifel und Anstände nöthig
erachtet, nach Vernehmung der durch Un-
ser Reseript vom 29. May d. J. mit der