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Was bey diesen Wahlen zu beobachten
sey, bestimmt die gegenwärtige Wablordnung.
Für diejenigen Wahlen, welche außerdem
noch in den Gemeinden zur Abordnung
für die Stände-Versammlung vor'
genommen werden, sind die ndheren Vor-
schriften bereits in dem hierüber erlassenen
besondern Edict enthalten.
Erstes Capitel.
Von dem Wahl-Rechte.
Artikel 1.
Das Wablrecht bestebt:
1) in dem Rechte, bey den Gemeindewahlen
eine Stimme zu geben (Wahlstimm-
recht),
2) in der Fähigkeit zu den Gemeinde-Scellen
gewählt zu werden (Wählbarkeit.)
J.
Von dem Wahlstimmrechte.
Art. 2.
Das Recht bey den Gemeinde: Wahlen
durch Abgabe einer Stimme thätig mitzuwir-
ken, ist vor Allem durch das Staatsbür-
gerrecht bedingt.
In jeder Gemeinde sind zum Wahlstimm-
rechte nur die wirklichen Gemeinde-
Glieder berufen, nämlich:
1) diejenigen, welche im Bezirke der Ge-
meinde ihren ständigen Wohnsitz aufge,
schlagen, oder daselbst ein haͤusliches
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Anwesen haben, und dabey entweder
besteuerte Gründe besitzen, oder besteuerte
Gewerbe ausüben;
2) Auch die bloßen Hausbesiter und die
Gewerbsleute ohne Grund-Vermöägen,
wenn sie von ihren Häusern und Gewer-
ben die Steuer entrichten; und
3) In den Städten diejenigen Einwohner,
welche zwar unter den vorbenannten
Gemeinde-Gliedern (Nro. 1 u 2.) nicht
begriffen, aber vem Magistrate unter
Beystimmung der Gemeinde Bevollmäch=
tigten, aus besonderer Rücksicht auf das
Gemeinde-Wohl, als Bürger aufgenom-
men worden sind, und für diese Aufnahme
die Königliche Bestätigung erhalten ha-
ben.
Arc. 3.
In Ansehung des Wahlstimmrechts in den
Gemeinden kömmt es auf die Religions=
Eigenschaft der Mitglieder, wenn sie nur
einer geseblich ausgenommenen und anerkann-
ten Religions-Gesellschaft angebören, nies
mals an.
Desgleichen findet kein Unterschied statt
zwischen den Mitgliedern der eigentlichen
bürgerlichen Gemeinde, und denjenigen,
welche zu dieser bürgerlichen Gemeinde bloß
mittelst einer in der Markung liegenden Be-
sitzung in Beziehung stehen, so fern sie nur
in der Gemeinde ein häusliches steuerbares
Anwesen baben.