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Eben so wenig tritt ein Unterschied ein
zwischen den großen und kleinen, dann
zwischen den vollen Eigentbümern besteuer-
ter Besitzungen, und zwischen denjenigen,
welchen nur das nuhbare Eigenthum zu-
steht. Den tetztern sind auch die Erb-Pächter
gleich zu achten.
Den Eigenthümern eines getbheilten
steuerbaren Hauses gebührt ebenfalls
das Wahlstimmrecht, und zwar jedem solchen
Eigenthümer einzeln und selbstständig; vor-
ausgesetzt, daß die Abtbeilung des Hauses
nach den bestebenden Policey-Berordnungen
mit obrigkeitlicher Bewilligung gescheben,
jeder Haustbeil bestimmt ausgeschieden, und
besonders besteuert ist.
Art. J.
Kein Gemeinde: Glied, wenn gleich sonst
auf dessen Besitzungen ein mebrfaches Ges
meinde: Recht begründet wäre, bat für sich
und auf seinen Namen, in einer und derselben
Gemeinde, bey einer und derselben Wahl,
mehr als eine einzige Srimme.
Jeder Berechtigte muß seine Stimme
persönlich und ohne Bepystandschaft ab-
geben.
Die Stellvertretung ist nur in den
nachstehenden Fällen zuläßig:
1) Wenn ein Gemeinde: Glied in der Ge-
meinde ein besteuertes Haus und besteu-
erte Gründe besihzt, aber anderswo seinen
Wobnsitz hat; wobey die bloßen Zeit-
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pächter als stillschweigend bevollmäch=
tigte Vertreter der anderswo wohnenden
Verpächter, so viel das Wablstimm-
recht der tetztern betrifft, nicht ange-
seben werden können, sondern zu der
Vertretung dieses besondern Rechts auch
einer besondern Vollmacht bedürfen.
2) Wenn die Eigenschaft als Gemeinde-
Glied nebst dem damit verbundenen Wahl=
stimmrecht auf solchen besteuerten Häusern
und Gründen beruhr, die sich im unge-
tbeilten und gemeinschaftlichen
Eigentbum Mebrerer befinden; wo
sodann nicht Alle zugleich das Wahlstimm-
recht ausüben, wohl aber zur Vertretung
dieses Rechts, und zur Abgabe ihrer
Wahlstimmen, die edoch für die gesammte
Eigenthums. Gemeinschaft nur eine ein-
zige seyn darf, einen Bevollmächtigten
aus ihrer Mitte aufstellen mögen.
3) Wenn die Eigenschaft als Gemeinde-
Glied mit dem Wahlstimmrecht auf
dem ungetbeilten und gemein-
schaftlichen Eigenthum Eines
besteuerten Gewerbs-Rechts beruht; in
welchem Falle die obige Verfügung gleich-
falls eintritt, jedoch nur in so ferne als
die Gewerbsgemeinschaft obrigkeitlich ge-
nebmigt, und nicht etwa in der Bewil-
ligungs Urkunde das Gemeinde: Recht
überhaupt ohnebin schon nur Einem der
Tbeilnehmer, mit Auoschluß der Uebrigen
zugestanden ist.