Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Art. 5. 
Alle Stellvertreter müssen in der 
Gemeinde, in welcher sie die Vertretung des 
Stimmrechts übernehmen, ibren Wohn- 
sitz, und das Staatsbürgerrecht ba- 
ben. « 
Sie stimmen nach ihrer persönlichen An- 
sicht und Ueberzeugung. 
Ist in den Fällen, in welchen die Stell- 
vertretung gestattet ist, entweder kein Ver- 
treter ernannt, oder mangeln demselben die 
gebörigen Eigenschaften, so ruht das Wahl- 
stimmrecht. 
. Art. 6. 
Wenn uͤber das Eigenthum besteuerter 
Haͤuser, Gruͤnde oder Gewerbe, worauf die 
Eigenschaft eines Gemeindegliedes mit dem 
Wahlstimmrechte von verschiedenen Per- 
sonen angesprochen wird, ein Rechtsstreit 
obwaltet, so steht die Ausübung des Wabl- 
stimmrechto demjenigen zu, der sich zur Zeit 
der Wahl im wirklichen Besitz des streitigen 
Gegenstandes befindet. Hat aber das frag- 
liche Eigenthum zur besagten Zeit keinen 
bestimmten Besitzer, oder ist die Thatsache 
des Besitzes selbst ungewiß und streitig; 
oder ist eine gerichtliche Verwaltung einge- 
treten; so ruht das Wahlstimmrecht bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung und Aufbebung 
der gerichtlichen Verwaltung. 
. Akk.7.. 
Von der Reihe der wirklichen Gemeinde- 
Glieder und baber auch vom Wahlũimm- 
rechte sud ausgeschloßen: die bloßen 
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Mietbbewohner und Inleute, so wie 
auch diejenigen, welche in der Markung der 
Gemeinde einzelne bestenerte Gründe oder 
Rechte obne ein eigenes Wohnhaus besitzen, 
und anderwärts ihren Wohnsitz basen; jedoch 
der Verfügung des Art. 2. Nro. 3. unnach- 
tbeilig. 
Die Ausübung des Wuolstimmrechtes 
stehr ferner nicht zu: öffenrlichen Gesell- 
schaften, Körperschaften, Kirchen 
und Stiftungen, so wie dem Königlichen 
Uerar, wenn sie gleich in der Gemeinde besteu- 
erte Häufer, Gründe und Gewerbe besitzen. 
Diese Bestimmung erstreckt sich auch 
auf die Hof., Staacs', Gemeinder:, 
Kirchen: und Stiftungs-Diener 
jeder Art, und auf die öffentlichen behrer, 
rücksichtlich derjenigen besteuerten Be- 
sitzungen, welche ihnen des Amtes wer 
gen zur persönlichen Nutnießung ange- 
wiesen find. 
Endlich können an den GemeindeWah- 
len weder als selbstständige Stimmgeber, 
noch durch Aufstellung eines Bevollmäch= 
tigten, noch als Stellvertreter eines Dritten 
Anebeil nebmen: Personen weiblichen 
Geschlechtes, wenn sie auch Gemeinde: 
Rechte besiten, Minderfährige, und 
diejenigen, welche unter Curatel steben; 
so wie die Juden, welche sich vom Noth- 
bandel ernähren. 
Art. 8. 
Das besessene Wahlstimmrecht geßt im 
Allgemeinen mit dem Staatsbürgerrechte
	        
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