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Art. 5.
Alle Stellvertreter müssen in der
Gemeinde, in welcher sie die Vertretung des
Stimmrechts übernehmen, ibren Wohn-
sitz, und das Staatsbürgerrecht ba-
ben. «
Sie stimmen nach ihrer persönlichen An-
sicht und Ueberzeugung.
Ist in den Fällen, in welchen die Stell-
vertretung gestattet ist, entweder kein Ver-
treter ernannt, oder mangeln demselben die
gebörigen Eigenschaften, so ruht das Wahl-
stimmrecht.
. Art. 6.
Wenn uͤber das Eigenthum besteuerter
Haͤuser, Gruͤnde oder Gewerbe, worauf die
Eigenschaft eines Gemeindegliedes mit dem
Wahlstimmrechte von verschiedenen Per-
sonen angesprochen wird, ein Rechtsstreit
obwaltet, so steht die Ausübung des Wabl-
stimmrechto demjenigen zu, der sich zur Zeit
der Wahl im wirklichen Besitz des streitigen
Gegenstandes befindet. Hat aber das frag-
liche Eigenthum zur besagten Zeit keinen
bestimmten Besitzer, oder ist die Thatsache
des Besitzes selbst ungewiß und streitig;
oder ist eine gerichtliche Verwaltung einge-
treten; so ruht das Wahlstimmrecht bis zur
rechtskräftigen Entscheidung und Aufbebung
der gerichtlichen Verwaltung.
. Akk.7..
Von der Reihe der wirklichen Gemeinde-
Glieder und baber auch vom Wahlũimm-
rechte sud ausgeschloßen: die bloßen
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Mietbbewohner und Inleute, so wie
auch diejenigen, welche in der Markung der
Gemeinde einzelne bestenerte Gründe oder
Rechte obne ein eigenes Wohnhaus besitzen,
und anderwärts ihren Wohnsitz basen; jedoch
der Verfügung des Art. 2. Nro. 3. unnach-
tbeilig.
Die Ausübung des Wuolstimmrechtes
stehr ferner nicht zu: öffenrlichen Gesell-
schaften, Körperschaften, Kirchen
und Stiftungen, so wie dem Königlichen
Uerar, wenn sie gleich in der Gemeinde besteu-
erte Häufer, Gründe und Gewerbe besitzen.
Diese Bestimmung erstreckt sich auch
auf die Hof., Staacs', Gemeinder:,
Kirchen: und Stiftungs-Diener
jeder Art, und auf die öffentlichen behrer,
rücksichtlich derjenigen besteuerten Be-
sitzungen, welche ihnen des Amtes wer
gen zur persönlichen Nutnießung ange-
wiesen find.
Endlich können an den GemeindeWah-
len weder als selbstständige Stimmgeber,
noch durch Aufstellung eines Bevollmäch=
tigten, noch als Stellvertreter eines Dritten
Anebeil nebmen: Personen weiblichen
Geschlechtes, wenn sie auch Gemeinde:
Rechte besiten, Minderfährige, und
diejenigen, welche unter Curatel steben;
so wie die Juden, welche sich vom Noth-
bandel ernähren.
Art. 8.
Das besessene Wahlstimmrecht geßt im
Allgemeinen mit dem Staatsbürgerrechte