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verloren. Der Verlust des Wahlstimm-
rechtes in einer bestimmten Gemeinde
insbesondere tritt alsdann ein, wenn derje-
nige, der solches besessen hat, aufbört,
wirkliches Mieglied dieser Gemeinde
zu seyn, und wenn diejenigen Bedingun-
gen erlöschen, worauf die Eigenschaft eines
wirklichen Gemeindegliedes beruht bat. Au-
ßerdem wird die Ausübnug des Wahl-
stimmrechres eingestellt, wenn nach Ar-
tikel 30. die Untersuchung einer bey den
Wahlen verübten Bestechung anbüängig
ist, und das Wahdblstimmrecht selbst wird
verloren durch verurtheilendes Erkennt-
niß bierüber.
« Art. 9.
In den Städten und in den zur Klasse
der Städte gerechneten Märkten über die
Gesammtheit der wirklichen Ge-
meinde-Glieder ihr Wadlstimmrecht
zuvörderst nur durch Ernennung der Wahl-
männer aus.
Den Wahlmännern überträgt die Ge-
sammrheit das Wahlrecht zur Ernennung
der Gemeinde: Bevollmächrigten, und dies
sen ist zulezt das Wahlrecht zur Ernennung
der Magistrate übertragen.
Weder die besagten Wablmänner, noch
die Gemeinde: Bevollmächtigten dürsen zu
irgend einer Zeit, und unter irgend einem
Verhältniße das ihnen übertragene besondere
und bôbere Wahlrecht durch einen Stell-
vertreter ausüben lassen.
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II.
Ven der Wäblbarkeit.
Art. 10.
Zu der Seelle eines GemeindeWahl-
mannes, eines Gemeinde" Bevollmächtigten,
eines bürgerlichen Magistrats' Rathes und
eines Bürgermeisters in den Städten und
größern Märkten; dann zu der Stelle eines
Gemeinde: Bevollmächtigten, Pflegers und
Vorstehers in den tandgemeinden sind im
Allgemeinen diejenigen Gemeinde Glieder
wäblbar, welchen das Wahlstimmrecht
zusteht; und unter diesen auch diesenigen,
welche ihr Wahlstimmrecht in den gesetzlich
zuläßigen Fällen durch einen Stellvertreter
ausüben lassen, wenn sie nur in der Ge-
meinde ihren Wohnsitz baben.
Act. 11.
Insbesondere können als Gemeinde"
Bevollmächtigte und als bürger'
liche Magistrats-Räthe nur solche
Gemeinde-Glieder gewaͤhlt werden, wel-
che in den Staͤdten der ersten Classe
unter dem hoͤchstbesteuerten Drittheile
der zur Abgabe einer Stimme berechtigten
wirklichen Gemeinde: Glieder begriffen sind;
ferner in den Seétten der zweyten Classe
nur diejenigen, welche zu der höchstbesteus
erten Hälfte gehören; und endlich in den
Städten und Märkten der dritten Classe
nur diejenigen, welche unter den böchstbe-
steuerten zwey Drittbeilen sich befin-
den. — Dezgleschen sind in den Landge=
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