Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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verloren. Der Verlust des Wahlstimm- 
rechtes in einer bestimmten Gemeinde 
insbesondere tritt alsdann ein, wenn derje- 
nige, der solches besessen hat, aufbört, 
wirkliches Mieglied dieser Gemeinde 
zu seyn, und wenn diejenigen Bedingun- 
gen erlöschen, worauf die Eigenschaft eines 
wirklichen Gemeindegliedes beruht bat. Au- 
ßerdem wird die Ausübnug des Wahl- 
stimmrechres eingestellt, wenn nach Ar- 
tikel 30. die Untersuchung einer bey den 
Wahlen verübten Bestechung anbüängig 
ist, und das Wahdblstimmrecht selbst wird 
verloren durch verurtheilendes Erkennt- 
niß bierüber. 
« Art. 9. 
In den Städten und in den zur Klasse 
der Städte gerechneten Märkten über die 
Gesammtheit der wirklichen Ge- 
meinde-Glieder ihr Wadlstimmrecht 
zuvörderst nur durch Ernennung der Wahl- 
männer aus. 
Den Wahlmännern überträgt die Ge- 
sammrheit das Wahlrecht zur Ernennung 
der Gemeinde: Bevollmächrigten, und dies 
sen ist zulezt das Wahlrecht zur Ernennung 
der Magistrate übertragen. 
Weder die besagten Wablmänner, noch 
die Gemeinde: Bevollmächtigten dürsen zu 
irgend einer Zeit, und unter irgend einem 
Verhältniße das ihnen übertragene besondere 
und bôbere Wahlrecht durch einen Stell- 
vertreter ausüben lassen. 
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II. 
Ven der Wäblbarkeit. 
Art. 10. 
Zu der Seelle eines GemeindeWahl- 
mannes, eines Gemeinde" Bevollmächtigten, 
eines bürgerlichen Magistrats' Rathes und 
eines Bürgermeisters in den Städten und 
größern Märkten; dann zu der Stelle eines 
Gemeinde: Bevollmächtigten, Pflegers und 
Vorstehers in den tandgemeinden sind im 
Allgemeinen diejenigen Gemeinde Glieder 
wäblbar, welchen das Wahlstimmrecht 
zusteht; und unter diesen auch diesenigen, 
welche ihr Wahlstimmrecht in den gesetzlich 
zuläßigen Fällen durch einen Stellvertreter 
ausüben lassen, wenn sie nur in der Ge- 
meinde ihren Wohnsitz baben. 
Act. 11. 
Insbesondere können als Gemeinde" 
Bevollmächtigte und als bürger' 
liche Magistrats-Räthe nur solche 
Gemeinde-Glieder gewaͤhlt werden, wel- 
che in den Staͤdten der ersten Classe 
unter dem hoͤchstbesteuerten Drittheile 
der zur Abgabe einer Stimme berechtigten 
wirklichen Gemeinde: Glieder begriffen sind; 
ferner in den Seétten der zweyten Classe 
nur diejenigen, welche zu der höchstbesteus 
erten Hälfte gehören; und endlich in den 
Städten und Märkten der dritten Classe 
nur diejenigen, welche unter den böchstbe- 
steuerten zwey Drittbeilen sich befin- 
den. — Dezgleschen sind in den Landge= 
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