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meinden zu dem Amte eines Gemein=
de= Vorstebers und eines Gemein=
de= oder Stiftungs= Pflegers nur
dle unter den HSbchstbesteuerten Zwey-
drittbeilen begriffenen stimmberechtigeen
Gemeinde-Glieder wählbar.
Are. 12.
Die bürgerlichen Magistrats'
Rätbe sollen, wo es gescheben kann, aus
solchen Gewerben, welche einer beson-
dern und ununterbrochenen Dolicey-Auf,
sicht unterworfen sind, nicht genommen
werden.
Unter der nämlichen Voraussetzung sind
auch die Gemeinde-WVorsteher nicht
aus solchen Gemeinde:Einwohnern zu wäh=
len, welche offne Wirtbschaft treiben.
Art. 13.
Für die Wählbarkeit zu den Stellen
der rechtskundigen Rätbe bey den
Magistraten in den Städten erster und
zweyter Classe wird das vollendete Univer-
sitcze= Studium, und die Erstehung der
für die Bewerber um den Staatedienst vor-
geschriebenen Prüfung vorausgesetzt.
Eine Ansässtgkeit auf steuerbaren Be-
sitzungen wird bey der Wahl jener Rätbe,
so serne sie Eingebohrne des Reich es sind,
keineswegs erfordert, wohl aber müssen sie
die Vollsähri.keit erlangt, und in der Ges-
meinde ihren Wohnsit baben.
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Bey Nicht-Eingebornen müssen, wenn
sie als rechtskundige Magistrats: Rätbe ge-
wäblt werden sollen, alle Bedingungen der
Naturalisation und des Staats, Bürger-
rechts erfüllt seyn.
Art. 14.
Die Wöblbarkeit für die Stelle eines
Bürgermeisters in den sämmtlichen
Städten ist durch die Ansäßigkeit auf
einem Haus oder auf einer Grundbesitzung
und durch die Nachweisung des vollender
ten Gymnasial= Studiums, so wie
einer wenigstens dreyjährigen für die
Dienstverrichtungen eines Bürgermeisters
erforderlichen Geschäfts-Uebung be-
dingt.
In den Märkten genügt biezu die An-
säßigkeit und eine für die Verrichtungen
eines Bürgermeisters erforderliche Geschäfts-
Kunde.
In den Städten der ersten Classe muß
jederzeit Einer der Bürgermeister
die Universitäts Studien vollendet
und die zu dem Eintritt in den Staats=
dienst verordnete Prüfung bestanden
baben.
Die in den Städten für das Gemeinde=
und Stifstungs Vermögen bereits ange-
stelten Communal; und Stiftungs=
Administratoren sollen für den ersten
Fall in die neuen Magistrate sogleich als
Bürgermeister oder rechtskundige Rätbe