Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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eintreten, wenn sie sich durch eine getreue 
Amtefuͤhrung und ordnungsmaͤßige Ueber- 
gabe ihres bisherigen Amtes auszeichnen, 
und die Gemeinde-Bevollmächtigten keine 
erbebliche Einwendung gegen sie vorbringen. 
Art. 15. 
Bepy der Bestellung der Magistrate 
dürsen unter denjenigen Gemeinde= Glie= 
dern, welche in der auf oder absteigen- 
den tinie oder in der Seiten? tinie ersten 
Grades untereinander verwandt oder 
verschwägert sind, nicht zwey oder meh- 
rere in solcher Verwandtschaft stebende Per#- 
sonen zu gleicher Zeit gewählt werden. 
Art. 16. 
Von der Wöäblbarkeit zu den Gemeinde? 
Stellen bleiben ausgeschlossen: 
1) Diejenigen, welche auch von dem 
Wahblstimmrechte selbst ausgeschlossen 
sind, vorbehaltlich der besondern Be- 
stimmung des Art. 13. wegen der ein- 
gebornen rechtekundigen Magistrats- 
Raͤthe; 
2) Diejenigen, welche des besessenen 
Wahlstimmrechts verlustig geworden 
sind, und dasselbe nicht etwa wieder 
erlangt haben; 
3) Personen, welche wegen eines ange- 
schuldigten Verbrechens, oder ei- 
nes nach dem allgemeinen Straf-: Ge- 
setzbuche verpönten Vergebens, in ei- 
ner gerichtlichen Untersuchung 
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sich befinden, oder einer folchen un- 
terlegen sind, ohne von aller Schuld 
fcey gesprochen worden zu seyn. 
4) Personen, welche in Concurs verfal- 
len sind. 
Act. 17. 
Nur erwiesene körperliche oder gei- 
stige Unfähigkeit oder ein sechzig- 
säbriges Alter sfind gültige Eneschul- 
digungs-Ursachen, wegen welcher ein Ge- 
meinde= Glied die Stelle eines bürgerlichen 
Magistrats-Ratbs, eines Gemeinde? Be- 
vollmächtigten und eines Gemeinde" Vor- 
stehers oder Pflegers ablehnen kann. 
Auch diejenigen Gemeinde : Glieder, 
welche der Arr. 2. Nro. 3. bezeichnet bar, 
sind nicht verbunden, dergleichen Stellen 
anzunehmen. 
Die Stelle eines Bürgermeisters, Ma- 
gistrats-Raths, Gemeinde-Vorstehers oder 
Pflegers ist mit der Eigenschaft eines 
Staatsdieners im wirklichen Dienst 
eben so wenig, als mit der Eigenschaft ei" 
nes gutsberrlichen Beamten oder 
eines Geistlichen, vereinbar. — Staats= 
diener, welche sich im Rubestand befint 
den, und aus öffentlichen Cassen eine Den- 
sion beziehen, können eine Stelle der vor- 
bezeichneten Art, wenn sie auch dazu ger 
wählt worden sind, nur nach erhaltener 
Königlicher Genehmigung antreten und be- 
kleiden.
	        
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