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eintreten, wenn sie sich durch eine getreue
Amtefuͤhrung und ordnungsmaͤßige Ueber-
gabe ihres bisherigen Amtes auszeichnen,
und die Gemeinde-Bevollmächtigten keine
erbebliche Einwendung gegen sie vorbringen.
Art. 15.
Bepy der Bestellung der Magistrate
dürsen unter denjenigen Gemeinde= Glie=
dern, welche in der auf oder absteigen-
den tinie oder in der Seiten? tinie ersten
Grades untereinander verwandt oder
verschwägert sind, nicht zwey oder meh-
rere in solcher Verwandtschaft stebende Per#-
sonen zu gleicher Zeit gewählt werden.
Art. 16.
Von der Wöäblbarkeit zu den Gemeinde?
Stellen bleiben ausgeschlossen:
1) Diejenigen, welche auch von dem
Wahblstimmrechte selbst ausgeschlossen
sind, vorbehaltlich der besondern Be-
stimmung des Art. 13. wegen der ein-
gebornen rechtekundigen Magistrats-
Raͤthe;
2) Diejenigen, welche des besessenen
Wahlstimmrechts verlustig geworden
sind, und dasselbe nicht etwa wieder
erlangt haben;
3) Personen, welche wegen eines ange-
schuldigten Verbrechens, oder ei-
nes nach dem allgemeinen Straf-: Ge-
setzbuche verpönten Vergebens, in ei-
ner gerichtlichen Untersuchung
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sich befinden, oder einer folchen un-
terlegen sind, ohne von aller Schuld
fcey gesprochen worden zu seyn.
4) Personen, welche in Concurs verfal-
len sind.
Act. 17.
Nur erwiesene körperliche oder gei-
stige Unfähigkeit oder ein sechzig-
säbriges Alter sfind gültige Eneschul-
digungs-Ursachen, wegen welcher ein Ge-
meinde= Glied die Stelle eines bürgerlichen
Magistrats-Ratbs, eines Gemeinde? Be-
vollmächtigten und eines Gemeinde" Vor-
stehers oder Pflegers ablehnen kann.
Auch diejenigen Gemeinde : Glieder,
welche der Arr. 2. Nro. 3. bezeichnet bar,
sind nicht verbunden, dergleichen Stellen
anzunehmen.
Die Stelle eines Bürgermeisters, Ma-
gistrats-Raths, Gemeinde-Vorstehers oder
Pflegers ist mit der Eigenschaft eines
Staatsdieners im wirklichen Dienst
eben so wenig, als mit der Eigenschaft ei"
nes gutsberrlichen Beamten oder
eines Geistlichen, vereinbar. — Staats=
diener, welche sich im Rubestand befint
den, und aus öffentlichen Cassen eine Den-
sion beziehen, können eine Stelle der vor-
bezeichneten Art, wenn sie auch dazu ger
wählt worden sind, nur nach erhaltener
Königlicher Genehmigung antreten und be-
kleiden.