Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Haͤusernund Gruͤnden, und von den darin 
verliehenen Gewerben nach dem jährlichen 
Gesammt= Betrage zu entrichten hat. 
Art. 21. 
Aus der Sammlung aller Aufzeichnun- 
gen der Gemeinde-Mitglieder gehr die Ur- 
wahlliste hervor. 
Dieselbe wird zuvörderst nach der Num- 
mernfolge der Wohnhäuser geord- 
net. 
Alle Einzeichnungs Bögen derjenigen 
Gemeindeglieder, welche in einem und dem- 
selben Hause wohnen, erhalten einen ge- 
meinschaftlichen Umschlag, worauf 
die Nummer des Hauses bemerkt ist. In 
den Staͤdten sind die Urwahllisten nach 
den Bezirken abzulheilen, welche daselbst 
unter dem Namen von Vierteln oder unter 
andern Benenennungen entweder schon be- 
stehen, oder nöthigen Falls neu gebilder 
werden. Wenn Jemand zu gleicher Zeie 
in der nämlichen Gemeinde, und in dem 
ndmlichen Bezirke, oder in verschiedenen 
Bezirken derselben mehrere Häuser be- 
[itzt, so darf er dennoch in der Urwahlli- 
ste nur einmal erscheinen, und zwar unter 
der Nummer desjenigen Hauses, in welchem 
er wirklich wohnt. 
Art. 22. 
Die Urwahlliste soll nicht nur mit der 
größten Genauigkelt angelegr, sondern auch 
ununterbrochen fortges ze, und mit Sorg- 
falt in Oronung gehalten werden. 
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Zu diesem Ende sind in dieselbe alle 
nach und nach vorfallenden Veraͤnderungen, 
welche auf die in der Urwahlliste beschriebe- 
nen Verhaͤltnisse der Gemeindeglieder Be- 
ziehung haben, an der geeigneten Stelle, 
jedesmal sogleich und pünktlich nachzutra- 
gen. 
Verändert ein aufgezeichnetes Gemein- 
deglied seine Wohnung, so wird der Bogen 
desselben aus dem bisherigen Umschlage ge- 
nommen, und dem Unschlage für dasjenige 
Haus elnverleibt, worin die neue Wohnung 
bezogen wied. 
Bögen, welche wegen Menge der ein- 
geschriebenen Veränderungen keinen Raum 
mehr darbieten, werden mit neuen verwech- 
selt, und die alten werden besonders hinter- 
legt. 
Für neu antretende Gemeindeglieder wer- 
den am gehörigen Ort neue Bögen einge- 
schaltet; die Bögen der austretenden Ge- 
meindeglieder werden aus der Urwahlliste 
herausgenommen, und besonders verwahrt. 
Art. 23. 
In den dandgemeinden dienen die 
Urwahllisten zugleich als Wahllisten für 
die Ernennung der Gemeinde= Bevoll- 
maͤchtigten. 
Außerdem ist in den nämlichen Ge- 
meinden noch eine besondere Liste (For- 
mular II.) für die Ernennung der Ges 
meindeF Vorsteher, Gemeinde-und 
Stiftungepfleger, zu bilden. In diese 
(32“)
	        
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