Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

495 
besondere Liste werben aus der Urwahlli- 
ste diejenigen Zweydrittheile der ein- 
geschriebenen wirklichen Gemeindeglieder auf- 
genommen, welche vor den Uebrigen den 
höchsten Betrag der Haus" Grund- 
und Gewerbe-Steser entrrichten. 
Ergiebt sich bey der Abtheilung sener 
Zweydrittheile von dem übrigen Drittheil 
ein Bruch, so kömmt derselbe für eine 
Person mehr in Anschlag. 
Die Einschreibung geschiehe in der Ord- 
nung, daß jedes in der Summe höher be- 
steuerte Gemeindeglied dem minder Besteu- 
erten vorgesehzt wird. 
Wenn die Liste mit einem Stceuerbetrag 
schließt, welcher von mehrern Gemeinde; 
gliedern in ganz gleicher Größe bezahlt wird, 
so werden gleichwohl diese sämmlichen gleich 
hoch besteuerten Gemeindeglieder eingetra- 
gen, wenn auch die vorgeschriebene Zahl 
dadurch überschritten werden sollte. 
Zu den besondern Bemerkungen, welche 
der Liste beyzufügen sind, gehört vornämlich 
die Angabe der Hindernisse, welche ei- 
nem oder dem andern Gemeindeglied in An- 
sehung der Wählbarkeit entgegen stehen. 
Art. 24. 
In den Städten und groͤßern 
Maͤrkten ist ebenfalls die Urwahlliste zu- 
gleich die Liste, aus welcher die Wahl- 
maͤnner genommen werden. 
Für die Ernennung der Gemeinde Be- 
vollmächrigten, so wie der bürgerlichen 
496 
Magistrats. Räthe ist auch hier elne 
besondere iste anzulegen, wobey ganz nach 
der in dem vorstehenden Artikel gegebenen 
Vorschrift verfahren wird, mit dem einzi- 
gen Unterschiede, daß die Einzeichnung in 
die Liste sich in den Städten Iier Classe auf 
das höchstbesteuerte Drictheil, und in 
den Sctäddten Ilter Classe auf die höchstbe= 
steuerte Hälfte bescheanke. 
Da in den Städten erster und zweyncer Klasse 
zu der Stelle eines rechtskundigen Bür- 
germeisters und Magistrats-Raths 
einige besondere, bey den übrigen Gemein- 
de: Wahlen nicht in Anschlag kommende 
Eigenschaften gesetzlich gefordert werden; so 
wird für diese Stellen zwar der Weg der 
eigenen Bewerbung Ausnahmsweise 
als zulássig geöffner, seboch ohne alle Folge 
für andere Gemelndewahlen und Gemein- 
destellen; und es ist dießfalls noch eine 
dritte Liste über diesenigen anzufereigen, 
welche zu dem Amc eines rechtskundigen 
Bürgermeisters und Magistrars-Raths be- 
fähigt sind, und sich dazu gemeldet haben. 
(Formular III ) Für das erstemal sind in 
diese Liste vor allen andern die bisherigen 
Stiftungs-und Communal-Admi- 
nistr atoren aufzunehmen; die übrigen 
werden nach alphabethischer Ord- 
nung nachgetragen, und die erforderliche 
besondere Nachwelsuug über Studien, Prä- 
fung, Praxis und erwa schon bekleidete Aem- 
ter besonders angeschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.