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besondere Liste werben aus der Urwahlli-
ste diejenigen Zweydrittheile der ein-
geschriebenen wirklichen Gemeindeglieder auf-
genommen, welche vor den Uebrigen den
höchsten Betrag der Haus" Grund-
und Gewerbe-Steser entrrichten.
Ergiebt sich bey der Abtheilung sener
Zweydrittheile von dem übrigen Drittheil
ein Bruch, so kömmt derselbe für eine
Person mehr in Anschlag.
Die Einschreibung geschiehe in der Ord-
nung, daß jedes in der Summe höher be-
steuerte Gemeindeglied dem minder Besteu-
erten vorgesehzt wird.
Wenn die Liste mit einem Stceuerbetrag
schließt, welcher von mehrern Gemeinde;
gliedern in ganz gleicher Größe bezahlt wird,
so werden gleichwohl diese sämmlichen gleich
hoch besteuerten Gemeindeglieder eingetra-
gen, wenn auch die vorgeschriebene Zahl
dadurch überschritten werden sollte.
Zu den besondern Bemerkungen, welche
der Liste beyzufügen sind, gehört vornämlich
die Angabe der Hindernisse, welche ei-
nem oder dem andern Gemeindeglied in An-
sehung der Wählbarkeit entgegen stehen.
Art. 24.
In den Städten und groͤßern
Maͤrkten ist ebenfalls die Urwahlliste zu-
gleich die Liste, aus welcher die Wahl-
maͤnner genommen werden.
Für die Ernennung der Gemeinde Be-
vollmächrigten, so wie der bürgerlichen
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Magistrats. Räthe ist auch hier elne
besondere iste anzulegen, wobey ganz nach
der in dem vorstehenden Artikel gegebenen
Vorschrift verfahren wird, mit dem einzi-
gen Unterschiede, daß die Einzeichnung in
die Liste sich in den Städten Iier Classe auf
das höchstbesteuerte Drictheil, und in
den Sctäddten Ilter Classe auf die höchstbe=
steuerte Hälfte bescheanke.
Da in den Städten erster und zweyncer Klasse
zu der Stelle eines rechtskundigen Bür-
germeisters und Magistrats-Raths
einige besondere, bey den übrigen Gemein-
de: Wahlen nicht in Anschlag kommende
Eigenschaften gesetzlich gefordert werden; so
wird für diese Stellen zwar der Weg der
eigenen Bewerbung Ausnahmsweise
als zulássig geöffner, seboch ohne alle Folge
für andere Gemelndewahlen und Gemein-
destellen; und es ist dießfalls noch eine
dritte Liste über diesenigen anzufereigen,
welche zu dem Amc eines rechtskundigen
Bürgermeisters und Magistrars-Raths be-
fähigt sind, und sich dazu gemeldet haben.
(Formular III ) Für das erstemal sind in
diese Liste vor allen andern die bisherigen
Stiftungs-und Communal-Admi-
nistr atoren aufzunehmen; die übrigen
werden nach alphabethischer Ord-
nung nachgetragen, und die erforderliche
besondere Nachwelsuug über Studien, Prä-
fung, Praxis und erwa schon bekleidete Aem-
ter besonders angeschlossen.