Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

Gesetzblatt 
fuͤr das 
Köni greich Baiern. 
  
V. Stück. München, Mittwoch den 20. May 1318. 
  
Inhal#t. 
Könlgl. Verordnung: die künftige Verfassung und Verwaltung der Gemeinden im Königreiche heir. 
  
Verordnung. 
  
(Die künftige Verfassung und Verwaltung der 
Gemeinden im Königreiche betreffend.). 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben, in Folge früherer Einleitun- 
gen und insbesondere Unserer Verordnung 
vom 6. März v. J. über die Verwaltung 
des Seiftungs= und Communal= Vermögens 
(Regierungsblate 1817 Stück X. Seite 154) 
beschlossen, in den Städten und Märkten 
die Magistrate mit einem freyern und er- 
weiterten Wirkungskreise wieder herzustel- 
len, wie auch den Rural: Gemeinden eine 
ihren Verhältnissen angemessenere Verfassung 
und Verwaltung zu geben.— Zu dem Ende 
haben Wir das über das Gemeindewesen 
unterm 23. Septemb. 1808 erlassene Ediet 
(Regierungsbl. 1808 St. LXI. S. 2105 
bis 2431) sowohl bey Unseren einschlaͤgi- 
gen Staats-Ministerien, als in einem da- 
für angeordneten besondern Ausschuße Un- 
sers Staats! Rathes in reife Berathung 
nehmen lassen. — Nach den Uns darüber 
erstatteten ausführlichen Vorträgen haben 
Wir Uns bewogen gefunden, über das Ge- 
meinde-Wesen in Unserm Königreiche, mi 
Au-shebung aller über die Verfassung und 
Verwaltung der Gemeinden erlassenen feu- 
heren organischen Gesetze, insbesondere des 
oben erwhnten Edices, — nach Verneh- 
mung der Plenar-Versammlung Unseres 
Staats= Rathes, zu verordnen, wie folge: 
I. Titel. 
Von der Bildung und Eincheilung 
der Gemeinden. 
1. Capitel. 
Von der Bildung der Gemeinden. 
. 1. Jede Stade, mit Einschluß ih' 
rer Vorstädte und ihres ganzen Buryfrie- 
deno; jeder Markt oder Flecken, und jedes 
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