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theilen. In jeder einzelnen Gemeinde wird
den Regierungs= oder besonders ernannten
Commissarien, so wie den Abgeordneten der
Land= und gutsherrlichen Gerichte ein Wahl-
Ausschuß beygegeben, dessen Vorstände sse
sind.
Der Wahlausschuß lößt sich nach vollen-
deten Wahlen sogleich wieder auf, und wird
bey neuen Wahlen jedesmal neu wieder zu-
sammengesetzt. Kein Gemeindeglied darf
sich der gesetzlichen Berufung in den Wahl-
ausschuß entziehen, der nicht die im
Art. 17 als zulässig erklärten Eneschul-
digungs" Gründe für sich har.
Arc. 27.
Inden Städten und größern Märk-
bten bildet sich der Wahlausschuß für sämmt?
liche Wahlen, daß erstemal aus den vier
dliesten Mitgliedern der gegenwärcig beste-
henden Stadt: Municipal= und Gemeinde-
Raͤthe.
Künftig wird der Wahlausschuß aus
zwey Abgeordneten des Magistrats, und aus
zwey Abgeordneten der Gemeinde-Bewvoll=
mächtigten zusammengesetzt, welche als or-
dentliche Beysitzer allen Wahlhandlun-=
gen ohne Unterschied beywehnen.
Außer den bezeichneten Persenen werden
bey der Wahl der Gemeinde-Bevoll-
mächtigten durch die Wahlmänner
aus der Zahl der Leb#teren, welche nicht
bereits ordentliche Beysitzer sind, der dlte=
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ste und jüngste dem Wahlausschuße als
besondere Beysster zugesellt.
Desgleichen werden für die Wahl des
Magistrats durch die Gemeinde=
Bevollmächtigten zwey Mitglieder aus
diesen Letztern, welche von ihnen selbst zu
wählen sind, ebenfalls als besondere Be9-
sißer zum Ausschuße beygezogen.
Art. 23.
Der Wahlausschuß in den Landge-
meinden soll nach einer von dem Land-
und gutsherrlichen Gerichte, mit Rücksiche
auf die Größe der Gemeinde näher zu be-
stimmenden Zahl das erstemal aus zwey
durch das Loos zu bestimmenden wirklichen
zum Wahlrechte befähigten Gemeinde Glie-
dern; für die Zukunft aber aus dem Ge-
meinde Vorsteher und einen Abgeordneten
der Gemeinde Bevollmächtigten als ordent-
lichen Boysitern bestehen, welchen noch
zwey andere Gemeindeglieder aus der Reihe
derjenigen, die zu der Stelle eines Gemeinde-
Vorstehers, Seiftungs= und Gemeinde=
Pflgers wählbar sind, als besondere Be-
sitzer durch das Loos beygesellt werden sollen.
Art. 20.
Als Actugrien bey den Wahlaus-
schüßen werden diejenigen Personen verwen-
det, welche gegenwärtig bey den Stadt= Mu-
niciral: und GemeindeFRäthen die Schrei-
berey besorgen; künftig gehr die Verrichtung
eines Actuars auf die Stadt-Markis: und