Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Art. 
Zu den Befugnissen und Pflich- 
ten des Wahlausschusses gehoͤrt es: 
1) Bey den Wahlhandlungen daruͤber zu 
wachen, daß Niemand eine Seimme 
gebe, welcher dazu nicht berechtiget 
ist, und daß niemand gewählt werde, 
welcher nicht wählbar ist; dann auf ei- 
ne gewissenhafte und vollständige Auf, 
zeichnung, Zählung und Zusam- 
menstellung der gegebenen Seimmen, 
und auf eine gleich gewissenhafte und 
richtige Berechnung der Stimmen- 
mehrheit zu sehen und zu halten. 
Den vorgeschriebenen Geschäftsgang 
zu befolgen, und gegen Störungen zu 
sichern, die gesetzlichen Förmlichkei= 
ten zu bewahren, Ruhe und Ord- 
nung zu erhalten, und das in gegen- 
wärtiger Wahlordnung zugestandene 
Strafrecht auszuüben, dann 
3) die von allenfallsigen Stellvertretern 
beygebrachten Vollmacheen zu prü#- 
fen, und über die Zuläßigkeie oder Un- 
statthaftigkeic derEntschuldigungs- 
Gründe, wodurch jemand die auf ihn 
gefallenen Wahl abzulehnen gedenkt, 
durch Stimmenmehrheit zu erkennen. 
Art. 33. 
Die Bürgermeister und Gemein,= 
de= Vorsteher haben dem Wahlausschuße 
in seinem Geschäfte alle erforderliche Unter- 
52. 
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stützung zu leisten. Jedes Gemeinde, 
Glied ist schuldig, demselben in allen 
Punkten, welche auf die Wahlen Bezug 
haben, unweigerlich Rede und Antwort 
zu geben, die nöthigen Aufklirungen zu er- 
theilen, die verlangten Nachweisungen vor- 
julegen, und sich überhaupt bey den Wahlen 
aller Uebertretungen der Ordnung zu enthal- 
ten, so wie dem Wahlausschuße die gebüh- 
rende Achtung zu erweisen, bey Vermeidung 
einer zur Gemeinde Casse zu erlegenden Geld- 
buße von 1 bis 5 fl. und nach Umständen 
einer höhern Strase, welche letztere jedoch 
nur von den ordentlichen Behörden erkannt 
werden kann. 
Der Wahlausschuß ist selner Seits oer- 
pflichtet, Anzeigen Erinnerungen und 
Beschwerden über sehlerhafte Wahlhand- 
lungen, über angemaßtes oder entzogenes 
Wahlstimmrecht, so wie über angemaßte 
oder entzogene Wählbarkeit bereitwillig auf, 
zunehmen, zu untersuchen, und wenn diesel- 
ben sich auf ausdeücklich gesetzliche Verfü 
gungen und auf bekannte und bescheinigte 
Thatsachen gründen, gehörig zu beachten. 
Art. 34. 
In solchen und ähnlichen Fällen wird 
von dem Wahlausschusse förmliche Bera- 
thung und Umfrage gepflogen, der Be- 
schluß nach der Mehrheit der Stim- 
men sämmeLlicher Mitglieder und Beysitzer 
gefaße, und bey eintretender Gleichheit
	        
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