Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

511 
angenommen wird. Von dieser Zahl wird 
in jeder Stade cuf die einzelnen Bezirke 
oder Viertel der treffende Antheil in der 
Art ausgeschlagen, daß das Verhälc= 
niß, in welchem die Zahl der wirklichen Ge- 
meinde: Glieder in jedem besondern Bezir= 
ke zu der Gesammtzahl der Mltglieder in 
der ganzen Gemeinde stehr, zur Grundlage 
dient. 
Wieft sich bey der Berechnung der Zahl 
der Wahlmänner für die ganze Gemeinde 
oder für einen einzelnen Bezirk ein Bruch 
heraus, so soll derselbe, wenn er à oder 
darüber beträgt, für Einen Wahlmann 
mehr gelten, außerdem aber ohne Beach 
tung bleiben. 
Art. 40. 
Drey Tage vor dem Anfange der Wah- 
len in den Städten erster Classe, zwey Ta- 
ge vor dem Anfange der Wahlen in den 
Staͤdten zweyter Classe, und in den übri- 
gen Gemeinden wenigstens einen Tag vor 
jenem Aufang sollen die Urwahllisten 
und die besondern Wahllisten in dem 
Wahlgebaude zur Einsicht der wirklichen 
Gemeinde= Glieder geöffnet und vorgelegt 
werden, damit Jedermann sich darin un- 
terrichten, und die gewünschte Auskunft fin- 
den möge. 
Während dieser Zeit soll in dem Wahl- 
gebäude nebst einem Schreiber noch ein 
Mitglied des Stadt.= Municipal;oder 
Gemeinde-NRaths, künftig aber ein Mit- 
512 
glied des Magistrats und der Gemein- 
de-Bevollmächtigen gegenwürtig seyn, 
um Aufsicht und Ordnung zu halten, die 
verlangten Aufelérungen zu geben, und al- 
lenfallsige Erinnerungen in ein Drotocoll 
aufzunehmen, welches dem Wahlausschuße 
sobald er sich versammelt hat, zu überge' 
ben ist. 
II. 
Von den Wahlhandlungen in den 
Städcen und größern Märkten. 
Art. 41. 
Die Wahlhandlungen beginnen in den 
Städten und größern Märkten mit der Er- 
nennung der Wahlmänner. 
Die Gemeinde-Glieder, welchen das 
Wahlstimmrecht zustehr, erscheinen einzeln 
vor dem Wahlausschuße, und geben ihre 
Stimme mündlich zu Protocoll. 
Mie Nücksicht auf die örtlichen Ver- 
hältnisse bestimmt der Wahl Commissaire 
die Ordnung, in welcher die Gemeinde- 
Glieder der verschiedenen einzelnen Ges 
meinde= Bezirke zur Abstimmung kom- 
men sollen, und jeder erscheinende Wähler 
eines besondern Bezirks benennt, aus den 
in die Urwahllisten eingeschriebenen wähl, 
baren Gemeinde-Gliedern des nidmlichen Be- 
zirks so viele Wahlmänner als auf densel- 
ben auegeschlagen sind. " 
Art. 42. 
Weng die Erneunung der Wahlmenner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.