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angenommen wird. Von dieser Zahl wird
in jeder Stade cuf die einzelnen Bezirke
oder Viertel der treffende Antheil in der
Art ausgeschlagen, daß das Verhälc=
niß, in welchem die Zahl der wirklichen Ge-
meinde: Glieder in jedem besondern Bezir=
ke zu der Gesammtzahl der Mltglieder in
der ganzen Gemeinde stehr, zur Grundlage
dient.
Wieft sich bey der Berechnung der Zahl
der Wahlmänner für die ganze Gemeinde
oder für einen einzelnen Bezirk ein Bruch
heraus, so soll derselbe, wenn er à oder
darüber beträgt, für Einen Wahlmann
mehr gelten, außerdem aber ohne Beach
tung bleiben.
Art. 40.
Drey Tage vor dem Anfange der Wah-
len in den Städten erster Classe, zwey Ta-
ge vor dem Anfange der Wahlen in den
Staͤdten zweyter Classe, und in den übri-
gen Gemeinden wenigstens einen Tag vor
jenem Aufang sollen die Urwahllisten
und die besondern Wahllisten in dem
Wahlgebaude zur Einsicht der wirklichen
Gemeinde= Glieder geöffnet und vorgelegt
werden, damit Jedermann sich darin un-
terrichten, und die gewünschte Auskunft fin-
den möge.
Während dieser Zeit soll in dem Wahl-
gebäude nebst einem Schreiber noch ein
Mitglied des Stadt.= Municipal;oder
Gemeinde-NRaths, künftig aber ein Mit-
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glied des Magistrats und der Gemein-
de-Bevollmächtigen gegenwürtig seyn,
um Aufsicht und Ordnung zu halten, die
verlangten Aufelérungen zu geben, und al-
lenfallsige Erinnerungen in ein Drotocoll
aufzunehmen, welches dem Wahlausschuße
sobald er sich versammelt hat, zu überge'
ben ist.
II.
Von den Wahlhandlungen in den
Städcen und größern Märkten.
Art. 41.
Die Wahlhandlungen beginnen in den
Städten und größern Märkten mit der Er-
nennung der Wahlmänner.
Die Gemeinde-Glieder, welchen das
Wahlstimmrecht zustehr, erscheinen einzeln
vor dem Wahlausschuße, und geben ihre
Stimme mündlich zu Protocoll.
Mie Nücksicht auf die örtlichen Ver-
hältnisse bestimmt der Wahl Commissaire
die Ordnung, in welcher die Gemeinde-
Glieder der verschiedenen einzelnen Ges
meinde= Bezirke zur Abstimmung kom-
men sollen, und jeder erscheinende Wähler
eines besondern Bezirks benennt, aus den
in die Urwahllisten eingeschriebenen wähl,
baren Gemeinde-Gliedern des nidmlichen Be-
zirks so viele Wahlmänner als auf densel-
ben auegeschlagen sind. "
Art. 42.
Weng die Erneunung der Wahlmenner