Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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vollstaͤndig geschehen ist, so wird dieselhe 
sogleich durch Anschlag öffentlich be- 
kannt gemacht, jedem einzelnen Ernannten 
die auf ihn gefallene Wahl durch den Wahl- 
ausschuß schriftlich eröffner, und zugleich 
Tag und Stunde angesagt, wann die Wahl- 
männer zur Wahl der Gemeinde= Bevoll- 
mächtigten zusammen treten sollen. 
Bey diesem Zusammentrict giebt jeder 
einzelne Wahlmann in der Ordnung, wie 
solche für die Wahlmänner der verschiede- 
nen Bezirke bestimmt wird, seine Stimme 
gleichsalls zu Protocoll und bezeichnet so 
vi.le Namen, als die ffestgesetzte Zahl der 
Bevollmächtigten für die gesammte Ge- 
meinde beträgt; und überdleß noch ein Drite- 
theil mehr, um in eintretenden Fällen als 
Ersatzmánner zu dienen. 
Die Wahlmänner können nur solche Ge- 
meinde-Glieder wählen, welche in der dieß- 
sallsigen besondern Liste als waͤhlbar fuͤr die 
Stelle eines Gemeinde gten auf- 
gefuͤhrt sind. Unter dieser Voraussetzung 
ist kein Wahlmann verbunden, seine Stim- 
me ausschließend einem Mitgliede aus der 
Mitte der Wahl.nänner selbst zu geben, 
noch ist er mit seiner Stimme auf die Ge- 
meinde: Mitglieder seines besondern 
Bezir kes beschränke. 
Mit der vollendeten Wahl der Gemein- 
de-Bevollmächtigten hören die Verrich- 
tungen der Wahlmänner gänzlich 
auf. 
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Art. 35. 
Die vollzogene Wahl der Gemeinde- 
Bevollmächtigten wird wie sene der Wahl- 
männer ungesäumt bekannt gemacht, 
und der Vorstand des Wahlausschuße be- 
stimmt Tag und Stunde zur Wahl 2es Ma- 
gistrats. 
Vor allem wählen die Gemeinde-Bevoll- 
mächtigten nach Art. 27. diejenigen zwen 
M Fglieder aus ihrer Mitte, welche sozleich 
als Beysitzer in den Wahlausschuß eintreten 
sollen. 
Hlerauf wird die Wahl der bürgerlichen 
Magistrats-Rärhe zuerst vorgenommen, 
in der Art, daß jeder Stimmgeber aus der 
Wahlliste der zu der Stelle eines Gemein- 
de Bevollmächtigten wählbaren Gemeinde= 
Glieder, ohne jedoch an die Mutglieder eir 
nes bestimmten Bezirkes, oder an die 
wirklich schon gewählten Gemeinde" Be 
vollmächtigten gebunden zu seyn, so 
viele Personen, als der Magistrat bürgerli- 
che Räthe haben wird, und nebstdem noch 
ein Drictheil mehr in Antrag bringt; wo- 
von die ersten zwey Drittheile, welche die 
meisten Stimmen haben, zum Eineritt in 
den Magistrat bestimmt, die übrigen aber 
als Ersatzmänner vorbehalten sind. Sollte 
die Reihe zum wirklichen Eintrite an alle 
diese Ersatzmänner kommen, so ist das Drit- 
theil, aus welchem sie bestanden haden, 
durch weirere besondere Wahl zu ergänzen 
und herzustellen. 
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