Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Nach der Wahl der bürgerlichen Ma- 
Fistrats-Räthe folge die besondere Wahl der 
rechtskundigen Magistrats-Räthe, und 
zuleht jene der Börgermeister; wobeyn 
jeder wdhlende Gemeinde-Bevollmächtigte die 
vorgeschriebene Anzahl von Individuen aus 
dersenigen Liste aushebt, worin die zu den 
Stellen der richtskundigen Räthe und Bür- 
germeister Wählbaren aufgezeichner sind. 
Die Wahlen der Magistratsglie- 
der und Bürgermelster geschehen durch 
Wahlzettel, und werden wie die Wah- 
len der Wahlmänner und Bevollmächtigten 
niche nur öffentlich, sondern auch den 
Betheiligten noch besonders schriftlich ber 
kannt gemacht. 
Art. 41. 
Für diejenigen Wahlhandlungen, bey 
welchen die Wahlstimmen mündlich zu 
Protocoll gegeben werden, ist eine Anzahl 
von Nummern bereit zu halten, welche der 
Zahl der mit dem Seimmrechte bekleideten 
Personen gleichkömmt; und von jedem Wäh- 
ler wird eine dieser Nummern gejogen. 
Zu dem Zwecke derjenigen Wahlhand- 
lungen, wo die Wahl durch Zettel be- 
wirkt wird, sind diese letzteren ebenfalls vor- 
Uäufig bereit zu halten, mit Nummern zu ver- 
sehen, unter einander zu mischen, und an 
die Wähler zu vertheilen. (Formular IV.— 
VI.) 
Die Wahlzettel, müssen nach geschehe- 
ner Eintragung der Gewählten, von den 
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Wöhlern eigenhändig, mit Beysehung ihrer 
Vor;= und Zunamen, ihres Standes 
und Gewerbes, so wie der Nummer iührer 
Wohnung unterschrieben, und vor dem 
versammelten Wahlausschuße dem Vorstande 
überrelcht werden, welcher solche einstweilen 
sammelt. 
Jeder Wähler, derselbe stimme nun 
mündlich oder durch Zettel, muß die von 
ihm gewählten Personen nicht nur mit Vor- 
und Zunamen benennen, sondern auch durch 
Angabe ihres Standes, Gewerbes und ns- 
thigen Falls noch durch andere Unterscheidun- 
gen deutlich und bestimmt bezeichuen. 
Art. 45. 
Ueber den Gang der Wahlhandlungen 
ist von dem Actuar des Wahlausschußes ein 
genaues Protocoll zu führen, in wel- 
ches auch die etwa angebrachten zur Sache 
gehörigen Anzeigen, Erinnerungen oder Be- 
schwerden einzelner Gemeinde-Glleder, so wie 
die Beschlüße, Bescheide und Erlaße des 
gedachten Wahlausschußes aufgenommen 
werden. 
Für jede einzelne Wahlhandlung, näm- 
lich zuerst für die Wahl der Wahlmänner, 
dann für die Wahl der Bevollmächtigten, 
und endlich für die Wahl der Magistrate soll 
ein gesondertes DProtocoll geführt wer:- 
den. Sämmtliche Protocolle sind von dem 
Vorstand des Wahlausschußes und allen or- 
dentlichen und besondern Beysitzern dessels 
ben zu unterzeichnen, von lehteren je-
	        
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